Der Betreiber dieser Webseite ist der hoch-engagierte Martin Mitchell in Australien (ein ehemaliges “Heimkind” in kirchlichen Heimen im damaligen West-Deutschland)

Schreiben von Frau Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz, vom 28. November 2003, betreffs „Kindesmisshandlung“ erlitten von einer der großen Anzahl der Betroffenen der „ehemaligen Heimkinder“, in Antwort auf ein Schreiben an die Bundesministerin von Frau Ute Berg, Mitglied des Deutschen Bundestages, dem ein Schreiben dieser Betroffenen selbst beigelegt war.

BRIGITTE ZYPRIES
BUNDESMINISTERIN DER JUSTIZ





An das
Mitglied des Deutschen Bundestages
Frau Ute Berg
Platz der Republik
11011 Berlin

MOHRENSTRASSE 37
10117 BERLIN
TELEFON 018 88-580-9000
TELEFAX 018 88-580-9043
E-MAIL:
[email protected]

28. November 2003



Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. Oktober 2003, mit dem Sie das Schreiben einer Bürgerin Ihres Wahlkreises sowie einen Artikel des Spiegel-Magazins mit dem Titel „Unbarmherzige Schwestern“ übersandt haben.

Die in dem Artikel geschilderten Schicksale von Kindern, die in den 1950er, 1960er und 1970er Jahren in kirchlichen Kinder- und Jugendheimen aufgewachsen sind, sind jedenfalls aus heutiger Sicht erschütternd. Man stellt sich beim Lesen unwillkürlich die Frage, ob diese Schicksale Extremfälle sind oder ob damit auch ein allgemein gültiges Bild der Situation in kirchlichen und anderen Kinder- und Jugendheimen gezeichnet wird. Ich kann sehr gut verstehen, dass ehemalige Heimkinder heute ein Bedürfnis haben, ihre Heim-Erfahrungen aufzuarbeiten und von den Verantwortlichen eine Anerkennung des geschehenen Unrechts verlangen. Allerdings darf dabei die damalige Situation in den Heimen nicht einfach an den heutigen Wert- und Rechtsvorstellungen gemessen werden. Es muss berücksichtigt werden, dass wir in den letzten 50 Jahren gerade in Fragen der Erziehung von Kindern einen grundlegenden Wertewandel erlebt haben.

Eine an der Freiheit und Würde des Kindes orientierte moderne Pädagogik gewann erst seit den 1970er Jahren zunehmende Akzeptanz und Verbreitung. Besonders deutlich zeigt dies ein Blick auf die Frage, inwieweit die Anwendung von Gwalt als Erziehungsmittel akzeptiert wurde. In den hier angesprochenen 1950er, 1960er und 1970er Jahren räumte die Rxexcxhxtxsxpxrxaxxxixsxx Eltern und anderen erziehungsberechtigten Personen das Recht ein, die Kinder körperlich zu züchtigen. Eine erste Einschränkung erfolgte im Jahr 1979 mit der Einführung eines gesetzlichen Verbots „entwürdigender Erziehungsmaßnahmen. Ein absolutes Verbot, Gewalt als Erziehungsmittel einzusetzen, gibt es [ in der Bundesrepublik Deutschland ] erst seit dem Jahr 2000: Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung wurde ein Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und die Anwendung von Körperstrafen und seelischen Verletzungen generell für unzulässig erklärt.

Einhergehend mit dieser gesellschaftlichen Fortentwicklung und dem pädagogischen Wissenszuwachs hat sich auch die Erziehung in Kinder- und Jugendheimen gewandelt. In den 1950er und 1960er Jahren genossen die Träger der Heime eine weitreichende autonome, gesetzlich verankerte Befugnis zur Gestaltung der Erziehung auf der Grundlage ihrer jeweiligen Weltanschauung und Wertorientierung. Vorschriften über eine staatliche Aufsicht über die Heime wurden erstmals mit der Novelle von 1961 in das damalige Jugendwohlfahrtsgesetz aufgenommen und waren in der Praxis zunächst schwach ausgeprägt. Öffentlich gemacht und angeprangert wurde die Situation in der Heimerziehung erst Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre durch die so genannte „Heimkampagne“. In zahlreichen Presse-, Rundfunk- und Fernsehberichten wurde damals über die Situation in den Kinder- und Jugendheimen und über den Protest der Studentinnen und Studenten, dem sich eine neue Generation von Pädagogen anschloss, berichtet.

Seit den 1970er Jahren hat sich in der Heimerziehung ein grundlegender Wandel vollzogen. Große Anstalten wurden weitgehend zu kleinen, überschaubaren Einrichtungen umstrukturiert, durch Außenwohngruppen und betreutes Einzelwohnen wurde die Integration in die Gesellschaft befördert. Alters- und geschlechtshomogene Gruppen, wie sie die Einsenderin schildert, wurden durch altersgemischte Gruppen abgelöst, die das Zusammenleben von Geschwistern ermöglichen und soziales Lernen und Rücksichtnahme fördern. Waren früher langfristige Heimaufenthalte häufig, so stehen heute in der Mehrzahl der Fälle kürzere Zeiträume von ein bis zwei Jahren im Vordergrund.

Begleitet und forciert wurde der Wandel in der Heimerziehung durch das Kinder- und Jugendhilferecht. Rechtliche Grundlage für die Heimerziehung ist heute das Achte Buch des SozialgesetzbuchsKinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII), das im Jahr 1990 das frühere Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst hat. Es erkennt jedem jungen Menschen „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ zu (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Langfristige Maßnahmen wie die Heimerziehung werden nach dem SGB VIII auf der Grundlage eines gemeinsam mit dem jungen Menschen und seinen Eltern ausgearbeiteten individuellen Hilfeplans durchgeführt und das Personal verfügt über eine fundierte sozialpädagogische Ausbildung. Ein gesetzlich normierter Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb eines Heimes und die Aufsicht durch die Jugendbehörden sichern das Wohl der Kinder und Jugendlichen.

Fragt man nach einer Aufarbeitung der Situation in den Kinder- und Jugendheimen der 1950er, 1960er und 1970er Jahre, stößt man neben Medienberichten auch auf Veröffentlichungen in der Fachliteratur. Ein wichtiges Zeitdokument stellt der von den Obersten Landesjugendbehörden und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege erarbeitete „Zwischenbericht Heimerziehung“ dar, mit dem ein tief greifender und breit angelegter Wandel in der Heimerziehung eingeleitet wurde (IGfH (Hg): Zwischenbericht Heimerziehung. Heimerziehung und Alternativen – Analysen und Ziele für Strategien, Frankfurt/Main 1977). Hervorheben möchte ich ferner ein Forschungsprojekt der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen, die in einem Ende der 1990er Jahre durchgeführten Forschungsprojekt die Heimerziehung in dieser Zeit beispielhaft für die Region Hessen untersucht und aufgearbeitet hat (Arbeitsgruppe Heimreform, Aus der Geschichte lernen: Analyse der Heimreform in Hessen (1968-1983), IGfH-Eigenverlag, Frankfurt/Main 2000).

Wer sich heute als Betroffener mit seiner Zeit in einem Kinder- bzw. Jugendheim befassen möchte, wird wie die Einsenderin auch nach den damals angelegten Akten fragen. Grundsätzlich steht den Betroffenen ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch dürfte unterschiedlich sein, je nachdem, ob das Heim der Kirche unmittelbar zugeordnet oder in privater Trägerschaft organisiert ist. Nicht sicher sein kann man allerdings heute, ob die ein ehemaliges Heimkind betreffenden Unterlagen noch in den Einrichtungen vorhanden sind. Wird die Auskunft verweigert, besteht für den Betroffenden die Möglichkeit sich an den kirchlichen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Außerdem steht ihm der Rechtsweg gegen die Verweigerung einer Auskunft offen, und zwar bei öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Heime zu den Verwaltungsgerichten, bei privat-rechtlicher Trägerschaft zu den Zivilgerichten.

Dem Spiegel-Artikel ist zu entnehmen, dass ehemalige Heimkinder vielfach heute noch unter den Folgen ihrer damaligen Erfahrungen leiden. Hier sollten die Heime und ihre Träger die ehemaligen Heimkinder, die sich an sie wenden, nicht abweisen, sondern zu Gesprächen bereit sein. Erweist sich die Belastung als schwerwiegend, kann es darüber hinaus sinnvoll sein, den Kontakt zu einer geeigneten Beratungsstelle zu vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

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[ Die Überschrift, kursive, fette, ausgedehnte und in rechteckige Klammern gesetzte und wiedergegebene Schrift, und verschiedene Schriftarten, in diesem Schreiben wurde(n) zum Zwecke der Betonung und Aufklärung von dem jetzigen Redakteur hinzugefügt ]

[ Erstveröffentlichung auf dieser Webseite: 1. Juni 2004 ]


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