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Der
Angeklagte Martin [Mitchell] ist am 28.7.1946 geboren. Er ist
Jugendlicher nach den Bestimmungen des Jugendgerichts- gesetzes.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlich- keit wurde
als Sachverständiger der Diplom-Psychologe
Tamborini gehört.
Der Angeklagte entstammt
schwierigen häuslichen Verhältnissen. Er ist das
zweite von [sic = sechs] Kindern. Die Mutter ist im Jahre
1947 verstorben. Martin hat keine Erinnerung an sie. Der Vater
gehört der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas an. Ihm
ist am 17.1.1957 vom
Amtsgericht Wedding das Aufenthaltbestimmungsrecht für
Mar- tin entzogen worden.
Nach dem Tode der
Mutter hat der Vater wieder geheiratet. Die Stiefmutter hat ein
recht gutes Verhältnis zu Martin. Der Junge hat
vorgetragen, recht häufig vom Vater übermäßig
geschlagen wor- den zu sein.
In der Schule ist Martin
einigermaßen mitgekommen, im letzten Jahr wurde er jedoch
nicht versetzt.
In der letzten Zeit hat der Angeklagte es
schon öfter ver- sucht, von zu Hause wegzulaufen. Zuletzt
hatte er den Plan ge- faßt, zusammen mit seinem Bruder
Peter zu einer Tante nach Halle auszurücken. Martin ließ
keinen Zweifel daran, daß er immer wie- der versuchen
werde, wegzukommen, wenn man ihn zwingen werde, wie- der nach
Hause zu gehen.
Der Angeklagte ist unvorbelastet.
Im
vorliegenden Verfahren ist er überführt und geständig,
am 2.5. 1961 gemeinschaftlich mit seinem strafunmündigen
Bruder Peter vom Hof der Hans-Thoma-Schule [in
Berlin-Hermsdorf] von den Schülern Lutz P[......]
und Ferdinad L[.......] dort abgestellte Fahrräder
entwendet zu haben.
Weiterhin ist der Angeklagte
überführt, am 24. April 1961 in Ber- lin Frohnau dem
Bauunternehmer Fritz R[.......] von dem Baugrundstück [Straße
und Hausnummer] verschiedene Mauersteine
entwendet zu haben. [ ٪
] Der
Angeklagte hat sich durch diese Verhalten des Diebstahls
in zwei Fällen schuldig gemacht, indem er fremde
bewegliche Sachen anderen in der Absicht rechtswidriger
Zueignung wegnahm.
Zur Frage seiner strafrechtlichen
Verantwortlichkeit hat das Ge- richt als Sachverständigen
Herrn Diplom-Psychologen Tamborini gehört.
Der Herr
Sachverständige kommt in seinen überzeugenden
gutacht- lichen Ausführungen zu dem Ergebnis, daß
bei Martin die Voraus- setzungen des § 3 JGG zu
vermeinen sind. Der Junge ist in seiner gesamten Persönlichkeit
noch nicht so weit entwickelt, daß er das Unrecht seines
Verhaltens einsehen kann. Wie der Herr Sachverstän- dige
überzeugend ausgeführt hat, geschah der Diebstahl
der Räder weder in Bereicherungsabsicht noch in
Aneignungsabsicht, sondern einfach aus Angst vor dem Vater,
dessen Gewalt er entrücken woll- te. Martin hatte nur den
Wunsch, möglichtst schnell von Berlin wegzukommen, zu der
Tante nach Halle zu gelangen, von der er nur recht vage
Vorstellungen hatte. Das Rad diente lediglich als Mit- tel zum
Zweck. Der Herr Sachverständige hat recht
überzeugend ausgeführt, daß in beiden Fällen
des Diebstahls bei Martin nicht die Einsicht der Strafbarkeit
vorhanden war und daß sein Entwick- lungsstand, der mehr
als zwei jahre zurückliegt, ihm die nötige Einsichtsfähigkeit
nicht gibt. Der Herr Sachverständige bezeich- net den
Angeklagten als außerordentlich gehemmten und in
schwie- rigen Umweltverhältnissen groß gewordenen
Jugendlichen, der in seiner Entwicklung hierdurch sehr
beeinträchtigt ist. In seinem Wesen wirkt er lasch,
ungestrafft, ohne feste Konturen, leicht erregt. Typisch ist
für ihn bei allen Themen, die ihn gefühlsmä- ßig
belasten, seine Aufregung, sein zitterndes Kinn. Ständig
fin- gern die Hände an irgend etwas herum und er erlebt
förmlich Schweißausbrüche, wie sich das Gericht
auch überzeugen konnte.
In seinem Wesen wirkt Manfred
[sic = Martin] belastet und unfrei. Der Herr
Sachverständige bezeichnet ihn als eine Mischung von
Kindlichkeit, Altklugheit, Angst, Verprellung, Trotz und
verdrängter Aggressi- vität. Er erlebt den Vater seit
Jahren als ständige seelische Be- lastung, erwartet aber
trotzdem von ihm Hilfe und sucht in einer etwas primitiven Art
Zuflucht zu ihm, um jedes Mal durch die völ- lig
überfordernde Haltung des Vaters von neuem enttäuscht
und zu-rückgestoßen zu werden. Zumindest unbewußt
weiß er, daß er ohne Hilfe von außen mit dem
Leben nicht fertig werden kann.
Die Straftaten sieht der
Herr Sachverständige im Zusammenhang mit den schwer
gestörten familiären Bindungen. Martin wollte auf
jeden Fall weg von zu Hause und nahm sich sozusagen das Werkzeug
dazu. Unter dem Situationsdruck handelte er blind. [ ٪
] Auch
im Falle der Mauersteine muß
eine derartige Handlungsweise ihm unterstellt werden, da er für
die Steine selbst keinerlei Ver- wendung hatte, sondern
lediglich die Sucht und der Wunsch, dem Vater irgendwie
gefällig zu sein, ihn zu dieser Handlung trieben. [ ٪
] Der
Herr Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß der
Angeklagte in seiner psycho-physischen Entwicklung nicht einem
14jährigen gleichzusetzen ist. Die innere Not, in der
dieses Kind lebt, äußert sich darin, daß
Martin sowohl dem Gutachter gegenüber als auch dem Gericht
gegenüber erklärte, er wolle keinesfalls wieder nach
Hause, und das Gericht möge doch bitte dafür sorgen,
daß auch seine ande- ren Geschwister, mindestens Adelheid
und Peter, aus dem Haushalt des Vaters wegkämen. [ ٪
] Der
Herr Sachverständige [in seinem
siebenseitigen Bericht] berichtet noch, daß Martin
anläßlich eines Besuches des Vaters im Haus
Kiefern- grund zur Überraschung des anwesenden Erziehers
plötzlich einen erbitterten Ausbruch hatte. Der Junge warf
dem Vater seine Härte und Herzlosigkeit vor. Der Vater
soll völliger Überraschung hierauf reagiert
haben.
Das Gericht hat
angesichts dieser überzeugenden Darlegungen des Herrn
Sachverständigen die strafrechtliche
Verantwortlichkeit in- folge des erheblichen
Entwicklungsrückstandes des
Angeklagten ver- neint. [ ٪
] Gemäß
§ 3 Satz 2 JGG wurde als
Erziehungsmaßregel die Für- sorgeerziehung zum
Schutze des Jungen angeordnet,
um seine weitere Erziehung zu gewährleisten.
Diese
Maßnahme ist erforderlich,
[1.]
um der zweifellos drohenden Ver- wahrlosung dieses Jungen zu
begegnen und [2.]
um andererseits seine Er- ziehung für die Zukunft
sicherzustellen,
da es an einer geeigneten Erziehungsperson für ihn
mangelt.
[ Siehe auch
"Fürsorgeerziehung nach
gesetzlichen Bestimmungen" enthalten
in §§ 64-68 JWG ( (in Kraft getreten am 09. Juli
1922) Jungendwohlfahrtsgesetz, 1924-1933;
Jungendwohlfahrtsgesetz, 1933- 1945;
Jungendwohlfahrtsgesetz, 1945-1949;
Jungendwohlfahrtsgesetz, 1949-1961;
Jungendwohlfahrtsgesetz,
1961-1989; Jungendwohlfahrtsgesetz, 1989-1990 ) ]
Von
einer Kostenentscheidung hat das Gericht nach § 74 JGG
abgesehen.
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[
Kommentar des Angeklagten, Martin Mitchell, 45 Jahre
später: Daß es sich
in diesem Urteil, oder in der
Begründung dafür, in
der Anordnung der
"Fürsorgeerziehung" um eine
"freiheitsentziehende Maßnahme" verbunden mit
"Arbeitszucht" oder um die Auferlegung von Weisungen
zu unentlohnten Arbeitsleistungen in der Art von "Zwangsarbeit"
im Moor, in der Landwirtschaft
oder im Straßenbau, oder
um eine richterliche Anweisung an den Schutzbefohlenen
sich dem "Religionszwang" und der "Umerziehung"
zum evangelisch- lutherischen Glauben zu unterstellen,
und "körperliche Züchtigung"
hinzunehmen, handelt,
ist nicht daraus festzustellen. – Aber
all das ist genau das was dem Schutzbefohlenen
hiernach auf Anordnung von "Fürsorgerinnen",
"Diakonen" und "Pastoren" hinzugefügt
wurde und was er einfach über sich ergehen lassen musste.
Der Schutzbefohlene
– bzw. der Fürsorgehäftling
(zu dem man ihn gemacht hatte)
– war völlig machtlos
und ohnmächtig etwas dagegen zu tun – wie
die von seinen "Bestimmungspersonen" über ihn
geführte Akte (die heute aus dem Besitz der
Bethel-eigenen Anstalt Freistatt kommende Akte) jetzt
eindeutig und zur Genüge zeigt.]
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