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Martin
hat eine 1 Jahr ältere Schwester Adelheid und einen 1
Jahr jüngeren Bruder Peter. Der Vater hat wieder
geheiratet, aus dieser neuen Ehe sind 3 Halbgeschwister
vorhanden. Die Familie gehört den Zeugen Jehovas an. Der
Vater hat sich bei allen Behörden in Berlin den Ruf eines
unerträglichen Querulanten erworben. Er ist mit Frau und
Kindern 2. Ehe inzwischen nach Australien ausgewandert.
Im
September 1955 [als Martin 9 Jahre und
zwei Monate alt war, zur Zeit wenn die dann fünf-köpfige
Familie noch in Berlin- Tegel wohnte] kam Martin infolge
der ungünstigen Wohn- verhältnisse der Familie in das
Hauptkinderheim Berlin-Ruleben und von da in andere Heime.
Seine Erziehung litt unter der Störung durch den Vater, so
daß das Jugendamt Antrag auf
Fürsorge- erziehung
stellte [sic ? ].
Im Ergebnis wurde dem Vater [am
17.1.1957] das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für Martin und Peter
entzogen. Martin lief immer wieder aus den Heimen
zum Vater, wurde dann im März 1957, nachdem die
Wohnverhältnisse der Familie geordneter geworden waren,
bei ihm belassen. [ ٪
] Er
lief aber auch dem Vater [später als
Jugendlicher] wiederholt davon. Im Oktober 1960 nach
Prenzlau in der SBZ, im Februar 1961 in
den sowjetischen Sektor [sic].
Die Schule versäumte er oft
[sic] und blieb Ostern
1961 in der 8. Klasse der OPZ [Oberschule
Praktische Zweig] sitzen.
Am 14.7.1961 mußte
sich der Jugendrichter in Tiergarten [in
Berlin] – 408 Ds 123/61 (148/61) – mit ihm
befassen: Martin hatte zusammen mit seinem strafunmündigen
Bruder Peter am 2.5.1961 vom Schulhof der Hans-Thoma-Schule 2
abgestellte Fahrräder gestohlen und damit versucht, zu
einer Tante nach Halle zu entwischen. Auch hatte er in
Berlin-Frohnau einem Bauunternehemen Steine entwendet. Man- gels
strafrechtlicher Reife mußte er freigesprochen werden,
jedoch ordenete das Gericht
Fürsorgeerziehung für ihn an. Er kam
daraufhin in das Jugendheim Haus Kieferngrund in
Berlin[-Lichtenrade]. [ ٪
] Am
2.4.1962 erkannte ihn das Jugendschöffengericht Tiergarten in
Berlin – 4 Ls 115/61 – des gemeinschaftlichen schweren
Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen und
gemeinschaftlichen Versuchten Diebstahls schuldig und belegt
ihn mit 15 Tagen Dauerarrest; die näheren Tatumstände
sind hier nicht bekannt geworden.
Peter [sic
= Martin] war schon vor der Schulentlassung, die im April 1962 aus
der Klasse 8 OPZ erfolgte, aus dem Heim geflohen und hatte
sich [am
24. Januar 1962] [durch
Vermittlung seines Vaters] eine
Maurer- lehre gesucht [und
bgonnen,
bei Herrn Architekt und Maurermeister Paul Skibbe,
in Berlin-Frohnau (West), Laurinsteig
8]. Diese [Maurer- lehre]
durfte er nach Schulentlassung vom Jugendhof aus fortsetzen [
? ], kehrte dann aber im
Sommer [ ? ] nicht mehr
in den Jugendhof zurück. [ ٪
] In
109 PLs 1378/62 StA. Berlin war er im Verdacht, an der
Arbeits- stelle [in Berlin-Heiligensee,
wo das Bauunternehmen damit beschäftigt war eine
öffenttliche Bücherei zu bauen] leere
Bierflaschen gestohlen zu haben; das Verfahren ist eingestellt
[ Das Verfahren wurde
"eingestellt" weil es eine falsche Anschuldigung
eines der Bauarbeiter an der Heiligen- seer Baustelle gewesen
war ! ].
Mitte Juli 1962 wurde Martin
von zu Hause weggeholt [sic]
und in das [Burschenheim]
Beiserhaus bei Kassel verlegt. Dort ist er mehrfach entwichen
und fand gegen Jahresende 1962 Unterschlupf bei ver- wandten in
der Gegend von Pirmasens und Arbeit in einer Pol- sterstellfabrik.
Dort gab er sich als 19-jährig aus und kas- sierte auf
diese Weise höhere Entlohnung. [ ٪
] Am
9.1.1963 stieg er nachts von außen in die Fabrik seines
Arbeitgebers ein und stahl eine Bohrmaschine. Er kam in [die
Untersuchungs]Haft [in
Zwei-Brücken] [10.01.1963 –
06.02.1963] und wurde von Jugend- schöffengericht
Pirmasens am 6. Febr. 1963 – 3 Ls 1/63 – des
Betruges und des schweren Diebstahls schuldig befunden und mit
["]Jugendarrest["] [auch
"Dauerarrest" genannt] von 3 Wochen belegt, die
durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt
waren. Im Anschluss daran kam er [in die
"Fürsorgehaft"]
nach Freistatt, wo er sich noch befindet.
Am 5. Sept. 1962
war Martin entschlossen, aus dem [Burschen- heim]
Beiserhaus [in Renshausen,
bei Kassel,
in Hessen] zu entlaufen. Er brauchte zur schnelleren
Fortbewegung ein Fahrrad. Er verbarg sich zunächst in der
Nähe des Hauses und stieg dann in der Dunkelheit mit einer
Leiter in das Werkstatt- gebäude des Heimes ein, wo er das
Fahrrad eines Erziehers wußte. Er entwendete dieses
Fahrrad, indem er es über die Leiter nach draußen
brachte. Er kam damit bis nach Wülfingen südlich
von Hannover, wo er nicht mehr weiterzufahren wagte, weil die
Be- leuchtung nicht in Ordnung war. Ein angehaltener
Fernfahrer war bereit, ihn mitzunehmen, aber nicht das Rad.
Daraufhin schloß er es ab und ließ es zurück
[nachdem er es für über 14
Stunden lang benutzt hatte,
ohne verher den Erzieher – Diakon,
Bruder Schmidt – um Erlaubnis dafür gebeten zu
haben]. [ ٪
] Am
26.2.1963 entlief Martin aus [dem "Haus
Moorhort"] [Anstalt]
Frei- statt [obwohl es Winter war,
in dünner,
heimeigener Anstaltskleidung] [d.
h. in "Hauszeug"].
Auf dem Wege in Richtung Minden [in
Hessen] fand er in einer Scheune Unterschlupf. Dort fand
er einen abgetragenen Frack, der nach seinen unwiderlegten
Angaben zerschlissen und wertlos war, und den er über
seine eigene Kleidung anzog und mitnahm [um
nicht zu erfrieren].
Diese Feststellungen sind in
der Hauptverhandlung getroffen aus den Angaben des Angeklagten,
der zu der Herkunft und Werdegang auch die hier aufgenommenen
Einzelheiten bestätigt hat, ferner aus den Akten 408 Ds
123/61 AG. Tiergarten, 109 Ju Pls 1378/62 StA. Berlin.
Martin
[Mitchell] hat sich erneut wegen schweren Diebstahls
zu verantworten, §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die
Entwendung des Fahrrades aus einem verschlossenen Gebäude
[einem Werkstattgebäude im
Burschenheim Beiserhaus,
in Renshausen,
bei Kassel,
in Hessen], in das er [am
frühen Morgen am 9. September 1962] über
eine Leiter eingestiegen war, erfüllt den Tatbestand
dieser Bestim- mung. Der Angeklagte hat das Fahrrad auch nicht
lediglich zu vorübergehendem Gebrauch entwendet, er wollte
es vielmehr so lange benutzen und es wie ein Eigentümer
ausnutzen, als es ihm dienlich sein konnte. Er hat schließlich
wie ein Eigentümer darüber verrfügt, indem er es
seinem Schicksal überlies. –
Dagegen ist nicht
mit Sicherheit festzustellen, daß der [am
26.2.1963] aus der Scheune entwendete Frack überhaupt
noch irgend einen Wert für seinen Eigentümer besessen
hat. Deshalb war der Junge hier von dem Verdacht des Diebstahls
mangels sicheren Tatnachweises freizusprechen.
Mit 16
Jahren ist Martin [Mitchell] Jugendlicher. An
seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des $ 3 JGG
zu zweifeln, ist kein Anlaß mehr gegeben. Schädliche
Neigungen von krimineller Intensität sind nicht
festzustellen. Der Junge ist voller Opposition gegen die
Autorität der Behörden und der Erwachsenen überhaupt,
was warscheinlich von seinem Vater ge- nährt, mindestens
aber durch dessen Beispiel gefördert worden ist. [ ٪
] Der
Diebstahl [des Fahrrades am 9.9.1962]
entspricht nicht einem Ver- brecherischen Aneignungstrieb,
vielmehr ist es die Tat eines von unge- stümem
Freiheitsdrang besessenen Heimzöglings, dem jedes Mittel
zur Erreichung und Sicherung der Freiheit recht ist.
Jugendstrafe [bzw.
eine Jugendgefängnisstrafe]
war daher nicht geboten. Es
genügte vielmehr das Zuchtmittel des ["]Dauerarrests["],
zumal der bisher zweimal ver- hängte ["]Dauerarrest["]
infolge Anrechnung von Untersuchungshaften tatsächlich
nicht zur Auswirkung gelangt ist und man sich von
wirklich vollstrecktem ["]Dauerarrest["]
deshalb noch eine Wirkung auf den Jungen versprechen darf. [
٪
] Es
mußte [im Fall dieses Farraddiebstahls
in Hessen am 9.9.1962] allerdings schon
["]Jugendarrest["]
[bzw. "Dauerarrest"]
von der höchst zulässigen Dauer sein,
wenn er sein Ziel erreichen soll, dem Jungen einen
eindringlichen Denkzettel zu geben und ihm klarzumachen, daß
er für alle seine Fehlhandlungen ohne Nachsicht
einzustehen hat und letzten Endes immer aus- löffeln muß,
was er sich einbrockt. – [ ٪
] Wegen
der Kosten ist § 74 JGG angewendet.
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