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AFET Arbeitsgemeinschaft
für Erziehungshilfe (AFET) e.V. •
Bundesvereinigung Osterstr. 27 • 30159 Hannover Tel. 0511
/ 35 39 91-3, • Fax –50 Email: info@afet-ev.de
http://www.afet-ev.de
Stellungnahme
der Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe (AFET) e. V.
Mehr Transparenz und
Rechtskonformität bei der gerichtlichen Genehmigung und der
Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen in der
Jugendhilfe1
1.
Vorbemerkung
Der
AFET hat sich in der Vergangenheit wiederholt zur geschlossenen
Unterbringung geäußert und im Jahre 1995 die geschlossene
Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe für die Zukunft
abgelehnt. Die erneute Befassung mit dem Thema ist darin begründet,
dass die bisher überwiegend zu konzeptionellen und
pädagogisch-inhaltlichen Fragen geführte Diskussion zur
geschlossenen Unterbringung der Ergänzung bedarf: Unter
Bezugnahme auf die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Dritten Deutschen
Kinderrechte Tages, der sich im Oktober 2000 unter Beteiligung des
AFET mit der Thematik "Rechte von Kindern und Jugendlichen bei
Freiheitsentzug" befasste, wird in der vorliegenden
Stellungnahme das kritische Augenmerk auf die Wahrung der
individuellen Kinderrechte im gerichtlichen Genehmigungsverfahren und
bei der Durchführung der geschlossenen Unterbringung gerichtet.
2. Zur
Ausgangslage
Die
eindeutige Absage des AFET an die Bereitstellung und Durchführung
der geschlossenen Unterbringung in der Jugendhilfe wurde im Jahre
1995 u.a. mit folgenden Feststellungen begründet:
•
Der Widerspruch zwischen dem
notwendigen Aufbau einer helfenden und vertrauensvollen Beziehung und
den Kontroll- und Sanktionsfunktionen der Erzieherinnen und Erzieher
bis hin zum Einschließen bleibt unaufgelöst. •
Die pädagogische Notwendigkeit
einer kontinuierlichen Betreuung steht der rechtlichen Notwendigkeit
gegenüber, Freiheitsentzug möglichst kurz zu gestalten. •
Es besteht eine Unschärfe der
Definition von Geschlossenheit und es fehlen überzeugende
Kriterien dafür, wann welche Form der geschlossenen
Unterbringung als „geeignet und notwendig“ angesehen
wird. • Das
Vorhandensein geschlossener Unterbringungsmöglichkeiten verführt
dazu, so genannte „Grenzfälle“ der Jugendhilfe dort
unterzubringen, auch wenn eine individuelle Notwendigkeit zum
Freiheitsentzug nicht vorliegt. Damit werden Abschiebe- und
Ausgrenzungsprozesse in Gang gesetzt. • Widersprüche
bestehen zwischen geschlossener Unterbringung einerseits und
Selbstverständnis und Auftrag der Jugendhilfe nach KJHG
andererseits. _____________ [ Seite 1 von 4 ]
Nach
Auffassung des AFET-Vorstandes gibt es auch heute keine substantiell
neuen Argumente und Sachverhalte, die Veranlassung geben könnten,
die damalige Ablehnung der geschlossenen Unterbringung in Frage zu
stellen. Als unverzichtbare Ergänzung zu der bisherigen
konzeptionsorientierten Debatte in der Jugendhilfe stellt die jetzige
Stellungnahme des AFET die Perspektive der Kinderrechte unter
Freiheitsentzug in den Mittelpunkt. Das gilt insbesondere dann, wenn
– entgegen guter fachlicher Gründe – in und
außerhalb der Jugendhilfe der Ruf nach geschlossener
Unterbringung lauter wird und eine wachsende Zahl von Kindern und
Jugendlichen auch in der Jugendhilfe wieder geschlossen untergebracht
wird. Daher hat der AFET-Vorstand in seiner Sitzung am 07. 11. 2001
in Hannover die vorliegende Stellungnahme beschlossen.
3.
Zur Durchführung freiheitsentziehender und
freiheitsbeschränkender Maßnahmen
Freiheitsentziehende
und freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind in jedem Fall
ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der davon
betroffenen Kinder und Jugendlichen. Wenn die Anwendung
freiheitsentziehender und freiheitsbeschränkender Maßnahmen
im Rahmen der Jugendhilfe erwogen wird, darf dies deshalb, wie in der
UN-Kinderrechtskonvention vorgeschrieben, grundsätzlich nur
unter strikter Beachtung der dafür vorgesehenen gesetzlichen
Regelungen als letztes Mittel und für die kürzest
angemessene Zeit (Art. 37b UN-KRK) erfolgen.
Die National
Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention unterzog im
Rahmen des Dritten Deutschen Kinderrechte Tages die Praxis der
gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung und Anordnung
freiheitsentziehender Maßnahmen sowie die Durchführung des
Freiheitsentzugs einer kritischen Überprüfung. Dabei wurden
gravierende Informationsdefizite bezüglich zahlreicher
Fragestellungen festgestellt. (Die Beiträge und Ergebnisse des
Dritten Kinderrechte Tages sind dokumentiert in: National Coalition:
Rechte von Kindern und Jugendlichen bei Freiheitsentzug. Bonn 2001.
Außerdem zum selben Thema: Jörg M. Fegert, Karl Späth,
Ludwig Salgo (Hrsg.:) Freiheitsentziehende Maßnahmen in der
Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Votum 2001).
Als
Mitveranstalter des Dritten Kinderrechte Tages greift der AFET die
Thematik „Freiheits-entziehende Maßnahmen in der
Jugendhilfe“ auf und stellt unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse und Ergebnisse des Dritten Kinderrechte Tages folgenden
Handlungsbedarf fest:
• Verbesserung
der Datenlage zu den von Freiheitsentzug betroffenen Minderjährigen
Die empirische
Datenlage über Anzahl, Geschlecht, Alter und Herkunft der von
freiheitsentziehenden Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe
betroffenen Minderjährigen, sowie die jeweilige Dauer des
Freiheitsentzugs und seine Wirkungen ist völlig unzureichend.
Dieses Informationsdefizit muss durch die Einführung
entsprechender Meldepflichten der Jugendhilfeeinrichtungen an die
Landesjugendämter beseitigt werden. Darüber hinaus sollte
geprüft werden, ob in die Jugendhilfestatistik den
Freiheitsentzug betreffende Erhebungsmerkmale aufgenommen werden
können. _____________ [ Seite 2 von 4 ]
•
Rechtstatsachenforschung zu
den familiengerichtlichen Verfahren zur Genehmi-gung
freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB Bisher
gibt es keine Erkenntnisse darüber, wie viele Verfahren nach §
1631b BGB bei den zuständigen Familiengerichten durchgeführt
werden und ob in diesen Verfahren die gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrensvorschriften (§§ 70ff FGG) beachtet werden.
Dringend erforderlich sind deshalb wissenschaftliche Untersuchungen
in Form von Rechtstatsachenforschung zu diesen Fragen. Zuständig
für die Anregung solcher Untersuchungen ist das
Bundesministerium der Justiz sowie die Landesjustizministerien. Der
AFET hält es für erforderlich, dass zur Konzipierung und
fachlichen Begleitung solcher Forschungsvorhaben Fachbeiräte
eingerichtet werden, in denen auch Experten aus dem Bereich der
Jugendhilfe mitarbeiten.
• Untersuchungen
zum Verlauf und Ergebnis freiheitsentziehender Maßnahmen Ende
der 80er Jahre ist vom Deutschen Jugendinstitut eine umfangreiche
empirische Untersuchung zur Praxis freiheitsentziehender Maßnahmen
in Einrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt worden. Da seit
dieser Zeit keine vergleichbare Studie mehr durchgeführt wurde,
ist eine Nachfolgestudie erforderlich, die an diese Untersuchung
anknüpft und die seitherige Entwicklung im Bereich
freiheitsentziehender Maßnahmen aufzeigt. Dabei sollten auch
die Einrichtungskonzeptionen für die Durchführung
freiheitsentziehender Maßnahmen und die Wirkungen bzw.
Ergebnissen dieser Maßnahmen untersucht werden. In diesem
Zusammenhang ist weiter zu untersuchen, ob und in welcher Weise in
diesen Fällen jeweils ein Hilfeplanverfahren durchgeführt
wird und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kinder und
Jugendliche ohne psychiatrische Indikation in Einrichtungen der
Kinder- und Jugendpsychiatrie geschlossen untergebracht werden. Der
AFET ist bereit, Fachleute zu benennen, die an der Entwicklung von
Fragestellungen für diesbezügliche wissenschaftliche
Untersuchungen und in Fachbeiräten zur fachlichen Begleitung
dieser Untersuchungen mitarbeiten würden.
•
Sicherstellung von Beratung
und Aufsicht für Jugendhilfeeinrichtungen, die
freiheitsentziehende Maßnahmen durchführen.
Jugendhilfeeinrichtungen,
die freiheitsentziehende Maßnahmen durchführen, benötigen
eine qualifizierte Beratung hinsichtlich der Fragen und Probleme, die
bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen auftreten.
Landesjugendämter, in deren Zuständigkeitsbereich sich
solche Einrichtungen befinden, müssen deshalb entsprechende
Beratungsangebote für diese Einrichtungen bereithalten. In
diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob Richtlinien bzw.
Empfehlungen für die Durchführung freiheitsentziehender
Maßnahmen sinnvoll und notwendig sind.
•
Bereitstellung von
Informationsmaterial und Fortbildungsveranstaltungen zu den
gesetzlichen Regelungen für die Verfahren zur Genehmigung
freiheitsentziehender Maßnahmen für die Fachkräfte in
der Jugendhilfe Das
Wissen um die gesetzlichen Regelungen für die Verfahren zur
Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ist in der
Jugendhilfe noch völlig unzureichend. Die Kenntnis und die
Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften ist aber eine
wichtige Voraussetzung für die Sicherung der Rechte der
betroffenen Minderjährigen. Da die Jugendhilfe von den
zuständigen Familiengerichten an diesen Verfahren stets zu
beteiligen ist und die Jugendhilfe laut § 8 SGB VIII/KJHG
verpflichtet ist, die Minderjährigen über ihre Rechte in
diesen gerichtlichen Verfahren zu informieren, ist die Bereitstellung
geeigneter Informationsmaterialien und Fortbildungsangebote für
die Jugendhilfefachkräfte dringend erforderlich. _____________ [
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• Durchführung
von Einrichtungsbesuchen durch die Landesjugendämter unter
Beteiligung von Jugendhilfefachleuten In
mehreren Bundesländern ist in den Landesunterbringungsgesetzen
(PsychKG’s) die Einrichtung sogenannter Besuchskommissionen
vorgeschrieben. Diese Besuchskommissionen führen in den
psychiatrischen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende
Maßnahmen durchgeführt werden, regelmäßig
Informationsbesuche durch. Zu den Aufgaben der Besuchskommissionen
gehört u.a. die Prüfung, „ob die Rechte der
Untergebrachten in der Einrichtung gewahrt werden“. Außerdem
soll im Rahmen der Einrichtungsbesuche den Untergebrachten
Gelegenheit gegeben werden, „Wünsche oder Beschwerden
vorzutragen“. (Art. 21 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes
vom 05.04.1992). Im Bereich der Jugendhilfe sind für diese
Aufgaben die Landesjugendämter zuständig. An die
Landesjugendämter ergeht deshalb die Bitte, zu prüfen, ob
unter der Verantwortung des jeweils zuständigen
Landesjugendamtes Besuchskommissionen mit externen
Jugendhilfefachleuten gebildet werden können, die die
Jugendhilfeeinrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen
durchführen, regelmäßig besuchen.
AFET-Vorstand
Hannover, 07.11. 2001
1
Diese Stellungnahme des AFET-Vorstandes beruht auf einer Vorlage aus
dem AFET-Fachausschuss „Erziehungshilfe und Recht“.
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