Der Verein ehemaliger Heimkinder e. V. setzt sich mit Petitionen an die Rechtsnachfolger der damaligen Trägerorganisationen bei den zuständigen kirchenlichen und staatlichen Stellen für die Aufarbeitung des damals geschehenen Unrechts ein.
AUFRUF ! – Die Lage am »Runder Tisch Heimkinder« erfordert gemeinsam Stärke zu zeigen !
"Ehemalige Heimkinder" - Betroffene - Mitstreiter - Gedemütigte - Misshandelte - Zwangsarbeiter !
Der "Verein ehemaliger Heimkinder e. V." muss Frau Vollmer und den Erbfolgern unserer Peiniger am Runden Tisch deutlich machen, dass wir ehemalige Heimkinder uns nicht weiter an der Nase herumführen lassen.
Sie wollen uns wieder erziehen und rigoros über unser Köpfe hinweg bestimmen was für uns gut zu sein hat.
Diese Zeiten sind längst vorbei !
Gebt uns Eure Unterstützung damit der Runde Tisch nicht zu einer Alibi-Veranstaltung, hinter geschlossenen Türen, durch diese Peiniger-Institutionen verkommt !
Setzen Sie mit uns JETZT ein Zeichen !
Unterstützen Sie uns, damit wir diesem unwürdigen Spiel unserer ehemaligen Peiniger mit aller Kraft begegnen können !
Werden Sie Mitglied im "Verein ehemaliger Heimkinder e. V." !
Nur so können wir unsere Ziele erreichen damit der Staat, die Kirchen und die Verbände uns nicht wieder missbrauchen.
Nur gemeinsam sind wir stark !
Der VEH Vorstand
PRESSEERKLÄRUNG
27. März 2009
Gemeinsame Presseerklärung des Vereins ehemaliger Heimkinder e.V. und der Rechtsanwälte Dr. Vehlow & Wilmans
VOLLMER DÜPIERT BETROFFENE -
EHEMALIGE HEIMKINDER SETZEN SICH ZUR WEHR
Nach der konstituierenden Sitzung des Runden Tisches zur Heimerziehung in den 50er- und 60er Jahren vom 17.02.09 ist für den 02./03.04.09 die erste inhaltliche Sitzung des Runden Tisches angesetzt. Bereits im Vorfeld dieser ersten Sitzung sieht sich der Verein ehemaliger Heimkinder (VEH), der am Runden Tisch die Interessen der geschätzt 500.000 Betroffenen vertritt, von der Leitung des Runden Tisches schikaniert. So wird seitens der Leitung des Runden Tisches, Bundestagsvizepräsidentin a.D. Dr. Antje Vollmer, und Norbert Struck (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, AGJ) nachhaltig in die Personalhoheit des VEH eingegriffen. „Die Leitung des Runden Tisches verweigert den von uns beauftragten Juristen den Zugang zum Runden Tisch. Hierdurch werden wir gegenüber den anderen Organisationen, die insgesamt sechs Juristen entsandt haben und zudem über große Mitarbeiterstäbe verfügen, von Frau Vollmer klar benachteiligt.“ führt der Verhandlungsführer des VEH, Werner Molter, aus.
Monika Tschapek-Güntner, die amtierende Vorsitzende des VEH, ergänzt: „Geradezu skandalös ist der Vorgang, dass uns als einzigem Verband am Runden Tisch nicht zugestanden wird, unsere De-legierten selbst zu bestimmen.“ Hintergrund ist die Weigerung der Moderatorin, die Ablösung des ehemaligen Ersten Vorsitzenden als Delegierten am Runden Tisch anzuerkennen, der, so Molter, „aufgrund seiner unkritischen Nähe zu Frau Dr. Vollmer kein Vertrauen mehr im Vorstand genoss.“
Auf kein Verständnis stößt auch die Weigerung der Geschäftsführung des Runden Tisches bei der Rechtsvertretung des VEH, die anzuhörenden Zeugen vor der Sitzung zu benennen: „Die Geheimniskrämerei um die Zeugen ist ebenso wie die übrigen Vorgänge der jüngsten Vergangenheit nur allzu durchschaubar. Wir kennen diese Strategien der Anspruchsvereitelung bereits aus anderen Akten.“, meint Rechtsanwalt Gerrit Wilmans. Einen Schritt weiter geht der renommierte Opferjurist Michael Witti, der Wilmans beratend zur Seite steht: „Kopfschüttelnd nehmen wir wahr, wie Frau Dr. Vollmer zu Lasten der Opfer hier Eskalation betreibt und den früheren Titel der Bundestagsvizepräsidentin missbraucht.“
Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Für den Verein ehemaliger Heimkinder:
Frau Monika Tschapek-Güntner, Vorsitzende, Tel: 0 29 21 / 13 60 8
Herrn Helmut Klotzbücher, AK Öffentlichkeitsarbeit: 07731-797204
Für die Rechtsanwälte Dr. Vehlow & Wilmans:
Rechtsanwalt Gerrit Wilmans, Tel: 040/65055179
Herr Assessor Michael Witti, Tel 089/38157075
Empfehlung des Petitionsausschuss
Deutscher Bundestag
- Petitionsausschuss -
Berlin, 26. November 2008
Empfehlung des Petitionsausschusses in seiner Sitzung am
26. November 2008 zur Petition die Situation von Kindern und Jugendlichen
in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in
verschiedenen öffentlichen Erziehungsheimen betreffend:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Justiz – zur Erwägung zu überweisen, soweit die
Einrichtung eines Runden Tisches gefordert ist, mit der Bitte, den Runden
Tisch entsprechend dem Vorschlag des Petitionsausschusses zu gestalten,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
2. die Petition sämtlichen betroffenen Landesvolksvertretungen und Landesregierungen
zuzuleiten mit der Bitte, mit der Bundesregierung am Runden Tisch
mitzuwirken und sich auch so ihrer Verantwortung zu stellen,
3. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird die Situation von Kindern und Jugendlichen, die in den Jahren
1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen öffentlichen Erziehungsheimen
untergebracht waren, kritisiert.
Es wird vorgetragen, dass viele der in den Heimen untergebrachten 14 bis 21-jährigen
Fürsorgezöglinge unter missbräuchlichen Erziehungsmethoden wie entwürdigenden
Bestrafungen, willkürlichem Einsperren und vollständiger Entmündigung
durch die Erzieher gelitten hätten. Überwiegend hätten sie in den Erziehungsheimen
unentgeltlich arbeiten müssen, wobei die von ihnen ausgeübte Arbeit vorwiegend ge-
werblichen Charakter gehabt und nicht der Ausbildung gedient habe. Auch
würden die ausgeübten Tätigkeiten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt, so dass nunmehr auch geringe Renten gezahlt würden oder zu erwarten
seien.
Es wird gefordert, Entschädigungsleistungen für die Betroffenen zur Verfügung zu
stellen und Ihnen im Rahmen einer Anhörung im Deutschen Bundestag die Möglichkeit
zu geben, ihre Heimerfahrung vorzutragen. Weiterhin wird mit der Petition eine
Entschuldigung des Deutschen Bundestages sowie eine wissenschaftliche Aufarbeitung
der Thematik verlangt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung Stellungnahmen
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums
der Justiz (BMJ) eingeholt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss
eine Ausschusssitzung mit einigen betroffenen Petenten durchgeführt. Im Anschluss
hat der Ausschuss ein erweitertes Berichterstattergespräch mit Vertretern der mit der
Thematik befassten Verbände und Institutionen sowie der evangelischen und der katholischen
Kirche und der Ministerien geführt. Der Petitionsausschuss hat weiterhin
ein erweitertes Berichterstattergespräch geführt, in dem Sachverständige zu der
Thematik angehört wurden. Hierbei handelte es sich um Fachleute der Jugendhilfe
und der Heimaufsicht im historischen Kontext, Rechtshistoriker, Experten zur Rentenversicherung
und Fachleute auf dem Gebiet der Traumaforschung. Darauf folgend
haben die Berichterstatter mehrere interne Berichterstattergespräche geführt sowie
ein Gespräch mit Vertretern des Bundesverbandes für Erziehungshilfe e.V. (AFET)
und des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht.
Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
I.
Die rechtliche Grundlage für die Einweisung Minderjähriger in Erziehungseinrichtungen
bildete bis zum Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (SGB VIII) am 1. Januar 1991 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
(RJWG) von 1922, das im Jahre 1961 novelliert worden war und seitdem die Bezeichnung
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) trug.
Die RJWG und JWG in Deutschland kannten bis zum Inkrafttreten des SGB VIII ein
sogenanntes duales Hilfssystem, d. h. die Zuständigkeit für die Entscheidung über
die Unterbringung in Heimen lag sowohl bei den örtlichen Jugendämtern als Behörden
der örtlichen Träger als auch bei den Landesjugendämtern als Behörden der
überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen
erfolgte letztlich danach, dass für die Zuständigkeit der Landesjugendämter
als Behörden der überörtlichen Träger "eine Gefährdung oder Schädigung der
leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung" (§ 62 JWG) bzw. "eine drohende
oder bereits vorhandene Verwahrlosung" (§ 64 JWG) festzustellen war. Damit waren
– jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut – die Landesjugendämter für die "schweren
Fälle" zuständig und die örtlichen Jugendämter im Übrigen. In der Praxis hat diese
Aufteilung immer wieder zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der örtlichen und
der überörtlichen Ebene geführt, die erst mit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
im Rahmen des SGB VIII im Jahre 1991 behoben werden konnten.
Im Einzelnen galten folgende Regelungen:
Das örtliche Jugendamt hatte nach §§ 5 und 6 JWG die im Einzelfall erforderliche
Erziehungshilfe zu leisten, zu der auch die Unterbringung in einem Heim gehören
konnte. Gegen den Willen der Eltern war eine Unterbringung jedoch nur möglich aufgrund
einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Danach hatte das Vormundschaftsgericht die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, wenn der Vater oder die Mutter das Recht der Sorge für die
Person des Kindes missbrauchte, das Kind vernachlässigte oder – wenn auch aus
heutiger Sicht nicht nachvollziehbar – sich "eines ehrlosen und unsittlichen Verhaltens"
schuldig machte. Das Vormundschaftsgericht konnte dabei insbesondere auch
anordnen, dass das Kind bzw. der Jugendliche zum Zwecke der Erziehung in einer
Erziehungsanstalt untergebracht wurde. Das Vormundschaftsgericht hatte gemäß
§ 1595 Absatz 1 BGB die Eltern zu hören. Hiervon durfte es nur aus schwerwiegenden
Gründen absehen. Nach § 1695 Absatz 2 BGB konnte das Vormundschaftsgericht
mit dem Kind "persönlich Fühlung nehmen". Darunter war eine Anhörung durch
den Vormundschaftsrichter persönlich zu verstehen. Ob eine solche persönliche Anhörung
des Kindes erforderlich war, beurteilte das Vormundschaftsgericht gemäß
§ 12 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst.
Auf der überörtlichen Ebene standen als Rechtsgrundlagen für die Einweisung in ein
Erziehungsheim die Fürsorgeerziehung (§§ 64 ff. JWG) und seit der Novellierung von
1961 die sogenannte freiwillige Erziehungshilfe (§§ 62 ff. JWG) zur Verfügung.
Während die Fürsorgeerziehung nach einer amtlich festgestellten (oder drohenden)
Verwahrlosung einsetzte und vom Vormundschaftsgericht angeordnet wurde (§ 64
JWG), entschied das Landesjugendamt (§ 62 JWG) über die freiwillige Erziehungshilfe
für einen Minderjährigen, dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung
gefährdet oder geschädigt war und sofern die Personensorgeberechtigten bereit waren,
die Durchführung der freiwilligen Erziehungshilfe zu fördern.
Zur Historie weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Durch die Verabschiedung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes im Jahre 1922 war
erstmals eine reichseinheitliche Regelung der staatlichen Aufsicht über die Jugendhilfeeinrichtungen
geschaffen worden. Der Reichsgesetzgeber war aber der Auffassung,
mit einer mittelbaren Heimaufsicht im Rahmen der Bestimmungen der Pflegekinderaufsicht
in Heimen und Anstalten und der öffentlichen Aufsicht über Fürsorgeanstalten
auszukommen. Dies änderte sich zunächst auch nicht nach dem Zweiten
Weltkrieg. Mit Ausnahme der bereits im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz unter staatliche
Aufsicht gestellten Fürsorgeerziehungsheime gab es bis 1961 staatliche Aufsichtsbefugnisse
zum Schutz von Minderjährigen im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
nur über einzelne Minderjährige in Fremderziehung. Bei freien Trägern, insbesondere
Kirchen und konfessionellen Verbänden als Träger von Einrichtungen, erfolgte bis
1961 die staatliche Aufsicht auf freiwilliger Basis. Dies bedeutet, dass vor dem Jahr
1961 ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber einzelnen Heimen und Anstalten
nur im Hinblick auf diejenigen Kinder und Jugendlichen getroffen werden konnten,
die sich im Rahmen der Fürsorgeerziehung in Erziehungsheimen aufhielten.
Nach diesem Zeitpunkt standen alle Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche
betreut wurden, unter der Aufsicht des Landesjugendamtes (§ 78 JWG). Die oberste
Landesbehörde konnte den Betrieb von Einrichtungen vorübergehend oder auf
Dauer untersagen, wenn Tatsachen festgestellt wurden, die geeignet waren, das
leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Minderjähri-
gen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der
Gefährdung nicht zu erwarten war (§ 78 Absatz 7 JWG).
Es ist festzuhalten, dass erst im Jahr 1961 Rechtsgrundlagen für eine Heimaufsicht
durch das Landesjugendamt mit der Novellierung des RJWG durch das JWG geschaffen
worden waren. Dieses wurde seinerseits 1991 durch das SGB VIII abgelöst.
Das RJWG bzw. JWG war ein Rahmengesetz, das die Länder durch Ausführungsgesetz
und Vollzugsvorschriften ergänzten. Entsprechend der Kompetenzordnung
des Grundgesetzes war der Vollzug des RJWG/JWG Aufgabe der Jugendbehörden
in den Ländern. Dies galt sowohl für die Entscheidung über die Gewährung
von Hilfen als auch für die Wahrnehmung von Aufgaben der Heimaufsicht. Deshalb
bestanden auch zu keinem Zeitpunkt Aufsichts- oder Kontrollbefugnisse des Bundes
gegenüber den Jugendbehörden bzw. einzelnen Heimen, noch gab es Informationspflichten
der Landesbehörden über den Gesetzesvollzug. Das JWG führte in dem
neu geschaffenen § 78 JWG die institutionelle Heimaufsicht durch das Landesjugendamt
1961 ein. Die Verstärkung staatlicher Aufsichtsbefugnisse lief jedoch der
sonstigen politischen Tendenz der Novelle zum RJWG zuwider. Das JWG war vor
allem durch die Funktionssperre zugunsten der freien Träger und einer der öffentlichen
Hand auferlegten Finanzierungspflicht der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe
gekennzeichnet. Die Erweiterung der staatlichen Aufsichtsrechte bei der institutionellen
Heimaufsicht entsprach nicht der beabsichtigten eindeutigen Vorrangstellung
der freien Träger, sondern wurde als eine Einmischung des Staates in die
Autonomie der freien Träger, insbesondere der Kirchen und konfessionellen Verbände
als Träger von Einrichtungen, betrachtet. Die Regelung versuchte immer wieder,
eine Balance zwischen den Eingriffsrechten des Staates und der Autonomie
freier Träger herbeizuführen. § 78 Absatz 2 Satz 2 JWG betonte ausdrücklich, dass
die "Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen in Zielsetzung und Durchführung
ihrer erzieherischen Aufgaben" unberührt bleibt, sofern das Wohl der Minderjährigen
nicht gefährdet wird.
Nach § 78 Absatz 7 JWG konnte die obersten Landesbehörde den Betrieb von Einrichtungen,
die der Heimaufsicht unterliegen, vorübergehend oder auf die Dauer untersagen,
wenn Tatsachen festgestellt wurden, die geeignet waren, das leibliche,
geistige und seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Minderjährigen zu ge-
fährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu
erwarten war. Dies heißt, dass die Länder in Mitverantwortung für diese Thematik
stehen und somit beim Suchen von Lösungen mit eingebunden werden müssen. Bei
einer Anhörung mit Wissenschaftlern wurde auch die Vermutung geäußert, dass
aufgrund der starken Stellung der freien Träger das bundesrechtliche
Instrumentarium in der Praxis nicht voll umfänglich zur Anwendung gekommen ist.
II.
Mit der Petition wird unter anderem die Berücksichtigung der von den Betroffenen in
der Zeit der Heimunterbringung geleisteten Arbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
gefordert. Für die Arbeitseinsätze wurden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
in der Regel nicht gezahlt. Die aus diesem Grund in den Versicherungsbiographien
der Betroffenen enthaltenen Lücken führen nunmehr heute zu entsprechenden
Nachteilen in den Rentenzahlungen.
Nach dem geltenden Recht kommt die Berücksichtigung der Arbeitseinsätze als Beitragszeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, weil keine versicherten
Beschäftigungen vorgelegen haben dürften.
Eine solche Beschäftigung setzt eine nicht selbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis
voraus. Anhaltspunkte für eine versicherte Beschäftigung sind eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Arbeitsverhältnisse kommen dadurch zustande, dass die Beschäftigten nach
übereinstimmendem Willen mit dem Weisungsgeber fremdbestimmte Arbeit leisten
und dafür eine Vergütung erhalten. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nach dem Gesamtbild
der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu
beurteilen.
Jugendliche und Heranwachsende, die im Rahmen einer durch das Vormundschaftsgericht
angeordneten Fürsorgeerziehung bei Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit
ohne Selbstbestimmung zu Erziehungszwecken zur Erbringung unentgeltlicher
Arbeitsleistungen angehalten wurden, standen nicht in einem auf den freien Austausch
von Arbeit und Lohn gerichteten sozialversicherungsrechtlich relevanten Be-
schäftigungsverhältnis (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom
30. Januar 1975 – Az.: 2 RU 200/72 –; BSGE 39, 104).
Das schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen Versicherungspflicht vorgelegen
haben kann. Dies trifft jedoch nur auf die wenigen Fälle zu, in denen die Tätigkeit
aufgrund eines freien Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses ausgeübt
wurde (Urteil des BSG vom 30. Januar 1963 – Az.: 3 RK 36/59 –; BSGE 18, 246).
Von solchen Arbeitsverträgen zu unterscheiden sind kurzfristige Arbeitsaufträge einzelner
Jugendlicher oder Gruppen von Jugendlichen, mit denen diesen Gelegenheit
gegeben wurde, sich – arbeits- und führungsmäßig – außerhalb des Heimes zu bewähren,
um sie im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis der genannten Art zu vermitteln.
Hier liegen keine Arbeitsverträge zwischen privaten Arbeitgebern und dem Jugendlichen,
sondern sogenannte Arbeitsbeschaffungsverträge zwischen den Betrieben
und dem Heimträger vor. Ähnlich ausgestaltet sind zum Teil auch Aufträge, die
Minderjährige in öffentlicher Erziehung im Heim selbst aufzuführen haben.
Die Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung scheitert
folglich in den meisten Fällen der Heimunterbringung daran, dass keine versicherte
Beschäftigung, der ein frei vereinbarter mündlicher oder schriftlicher Arbeitsvertrag
zugrunde liegen muss, vorgelegen hat und deshalb auch keine Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt wurden. Neben den Beitragszeiten können in der gesetzlichen
Rentenversicherung für Tatbestände, die die Versicherten nicht zu vertreten haben,
weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Die Anerkennung von Anrechnungs-
und Ersatzzeittatbeständen ist jedoch abschließend im Gesetz aufgezählt, so
dass auch die Berücksichtigung als beitragsfreie Zeit ausgeschlossen ist. Mithin enthält
das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) keine einschlägigen Vorschriften
für die Berücksichtigung der Heimunterbringung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Zuge eines im Interesse der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten gering
zu haltenden Anteils nicht beitragsgedeckter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
müssten einer rentensteigernden Berücksichtung von während des
Heimaufenthalts erbrachten Arbeitsleistungen entsprechende Beitragsleistungen gegenüberstehen.
Eine gesetzliche Regelung über die Gewährung einer Entschädigung für die Zeit der
Heimunterbringung vorausgesetzt, bestünde die Möglichkeit, eine mit § 205 SGB VI
vergleichbare Regelung einzufügen. Nach dieser Vorschrift können Versicherte, für
die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
rechtskräftig festgestellt ist, auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten
nachzahlen. Eine freiwillige Beitragszahlung ist jedoch erst ab Vollendung des
16. Lebensjahres möglich, so dass bis zur Erreichung der Volljährigkeit – bis 1974
bei 21 Lebensjahren – im Höchstfall fünf Jahre in Betracht kommen.
Zu beachten ist ferner, dass für den Ausgleich eines Durchschnittsverdienstes für ein
Jahr zurzeit ein Beitrag in Höhe von 5.986,72 Euro aufzubringen wäre. Die monatliche
Rente hieraus beträgt zurzeit 26,56 Euro. Eine dem Anliegen gerecht werdende
Ergänzung des SGB VI ist deshalb von einer außerhalb des Rentenrechts zu regelnden
Entschädigungshöhe abhängig.
Soweit in einzelnen Fällen während der Heimunterbringung eine versicherte Beschäftigung,
beispielsweise über einen Lehrvertrag, mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung, ausgeübt wurde, kommt eine weitere
freiwillige Beitragszahlung nicht in Betracht.
III.
Für Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gilt Folgendes:
Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer
Gewalttat werden, können Ansprüche nach dem OEG geltend machen. Dieses Gesetz
beinhaltet eine Einstandspflicht des Staates für unschuldige Opfer von vorsätzlichen
Gewalttaten. Umfang und Höhe der nach dem OEG zu erbringenden Leistungen
richten sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).
Für Schäden durch Gewalttaten vor dem Inkrafttreten des OEG, d. h. in der Zeit vom
23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 in den alten Bundesländern bzw. bis zum 2. Mai
1990 in den neuen Bundesländern, stehen Versorgungsleistungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 10 a OEG ist erforderlich, dass das Opfer
allein in Folge der Schädigung schwerstbeschädigt ist, bedürftig ist und im Geltungsbereich
des OEG seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Betroffenen fallen als Opfer von Gewalttaten unter den Zeitraum v o r Inkrafttreten
des OEG, was bedeutet, dass sie die drei Voraussetzungen nach § 10 a OEG zu
erfüllen hätten. Es ist zu vermuten, dass nicht die Mehrzahl der Betroffenen alle drei
Voraussetzungen erfüllen würden. Auf jeden Fall ist dies aber nur festzustellen anhand
von Einzelfallprüfungen, die in der Zuständigkeit der Behörden der Landesversorgungsverwaltungen
liegen. Betroffene sollten sich, sofern sie meinen, die genannten
Voraussetzungen zu erfüllen, an die örtlich zuständigen Versorgungsämter
(der Länder) wenden. Auf eine g e n e r e l l e Regelung zur Entschädigung der
ehemaligen Heimkinder über das OEG kann sich der Petitionsausschuss vor diesem
Hintergrund nicht stützen.
Bei Misshandlungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sind Ansprüche nach dem
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz denkbar. Eine weitere Rechtsgrundlage
stellt das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz dar. Die Situation von Heimkindern
in Heimen der ehemaligen DDR wird aufgrund des unterschiedlichen Gesellschaftssystems,
der daraus entwickelten Aufgabenstellung der Heime und der Pädagogik
in den Heimen, hier nicht behandelt.
IV.
Soweit mit der Petition Forschungsvorhaben zur Heimerziehung in der alten Bundesrepublik
gefordert werden, ist Folgendes auszuführen:
Die Forschung zur Heimerziehung in der alten Bundesrepublik hat erst in den 90er
Jahren des 20. Jahrhunderts sowohl in den Geisteswissenschaften als auch bei den
Trägern eingesetzt und auch schon (Teil-)Ergebnisse vorzuweisen. Es bleibt jedoch
noch sehr viel Forschungsarbeit durchzuführen, die Jahre in Anspruch nehmen wird.
Jedoch zur Struktur und Systematik der Fürsorgeerziehung liegt schon eine umfangreiche
Forschung vor. Jetzt geht es vor allem darum, die Dokumente und Quellen
– also die Akten – bei den Trägern und zuständigen Behörden zu sichern,
damit eine Dokumentation der Heimerziehung möglich ist. Wichtig ist aber auch, den
Betroffenen – unabhängig von jeglicher Forschungsarbeit – die Einsicht in die eigene
Akte zu ermöglichen.
Als positives Beispiel kann das seit dem Jahr 2007 vom Landschaftsverband
Westfalen-Lippe initiierte Forschungsprojekt zur Heimerziehung in der Region
Westfalen-Lippe in der Zeit von 1949 bis 1990 genannt werden, das angestoßen
worden ist durch Anfragen ehemaliger Heimkinder. Weitere positive Beispiele sind
eine Fachtagung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen im Sommer 2006 und ein
Runder Tisch Anfang 2008 mit ehemaligen Heimkindern aus dem Landesfürsorgeheim
Glückstadt in Kiel in Zusammenarbeit mit der Universität Koblenz-Landau, der
im Auftrag des Sozialministeriums Schleswig-Holsteins geleitet und dokumentiert
wurde.
Auch die kirchlichen Träger, die in der Heimerziehung eine Rolle spielten, zeigen gegenüber
derartigen Forschungsprojekten Aufgeschlossenheit. Seitens der katholischen
Kirche wurde eine wissenschaftlich begleitete Sachstandserhebung zur Situation
von Heimkindern in katholischen Einrichtungen zwischen 1945 und 1975 im
Rheinland erhoben. Beim Diakonischen Werk untersucht seit dem Jahre 2006 eine
Forschergruppe die Erziehungsarbeit der Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel
zwischen 1945 und 1975. Der Neuenkirchner Erziehungsverein, ebenfalls zur Diakonie
gehörend, ist im Jahre 2002 in einer Dissertation untersucht und im Jahre 2004 in
einer Reportage beleuchtet worden.
Der Petitionsausschuss weist auf die Bedeutung der Sicherung der Akten hin. Er appelliert
aus den genannten Gründen an alle ehemaligen Träger der Heimerziehung,
keine Akten zu vernichten. Die Sicherung der Heimakten, die sowohl für die Erforschung
von Quellen als auch für die ehemaligen Heimkinder zur persönlichen Einsicht
notwendig sind, ist nach Auffassung des Petitionsausschusses durch das vorliegende
Archivrecht grundsätzlich gewährleistet.
V.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass ehemalige Heimkinder
Traumatisierungen erlitten haben können. Aus der Forschung mit traumatisierten
Menschen, z. B. Kindern in der Zeit während oder direkt nach dem Zweiten
Weltkrieg, die Flucht, Elternverlust und Bombennächte erlebt hatten, wurden viele
Erkenntnisse gewonnen, die auch auf ehemalige Heimkinder anwendbar scheinen.
So weiß man heute, dass frühere Traumatisierungen nach einem normalen
Erwachsenenleben an der Schwelle zum Alter durch aktuelle Ereignisse reaktiviert
werden können. Die Dauer des erlittenen Unrechts spielt bei Traumatisierungen
keine Rolle. Zu unterscheiden sind posttraumatische Belastungsstörungen und
Anpassungsstörungen. Beiden Störungen liegen erlittene Demütigungen zugrunde
und beide Störungen haben ein gestörtes Selbstwertgefühl zur Folge.
Die Behandlung der Betroffenen kann grundsätzlich mit Psychotherapie erfolgen, sofern
sie sich darauf einlassen können und wollen. Vor diesem Hintergrund ist es
wichtig, dass die betroffenen Menschen Zugang zu ihrer Geschichte und den dazugehörigen
Daten erhalten und alles Wichtige über sich erfahren können.
Wird eine medizinische (psychotherapeutische) Behandlung von Traumatisierungen
durch Diagnose als notwendig erkannt, trägt bei gesetzlich Versicherten die gesetzliche
Krankenkasse die Kosten, bei Privatversicherten das Krankenversicherungsunternehmen.
Ein Problem bei der Finanzierung einer Behandlung kann entstehen bei
Nichtversicherten.
Unabhängig von einer medizinischen und therapeutischen Hilfe kann traumatisierten
Menschen geholfen werden durch die Anerkennung des erlittenen Unrechts. Die Anerkennung
gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich rehabilitiert zu fühlen. Auch
wenn die Kränkung nicht ungeschehen gemacht werden kann, so kann sie doch
durch eine Anerkennung dieses Schicksals gemindert werden.
VI.
Der Petitionsausschuss sieht und erkennt erlittenes Unrecht und Leid,
das Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Kinder- und Erziehungsheimen
in der alten Bundesrepublik in der Zeit zwischen 1945
und 1970 widerfahren ist und bedauert das zutiefst.
Viele dieser Kinder und Jugendlichen wurden durch schwer erträgliche Kindheitserlebnisse
für ihr Leben gezeichnet. Hinzu kommen die Ungewissheit über die eigene
Identität und Unsicherheit beim eigenen Selbstwertgefühl. Erlebtes Unrecht und erfahrenes
Leid sind nicht ungeschehen zu machen. Daher ist es notwendig, die Geschichte
der Betroffenen und die Umstände der damaligen Heimerziehung aufzuarbeiten.
Alle Gespräche und Anhörungen haben ergeben, dass nicht nur seitens der Betroffenen,
sondern auch seitens der Träger eine große Bereitschaft zur Aufarbeitung besteht.
Der Petitionsausschuss hat mit dem bisherigen Verfahren, vor allem mit dem
frühen Anhören der Betroffenen, einen ungewöhnlichen Weg beschritten. Fraktionsübergreifend
besteht Konsens darin, dass die Aufarbeitung in dem üblichen parlamentarischen
Verfahren allein nicht gewährleistet werden kann, sondern weit darüber
hinausgeht, was ein parlamentarisches Verfahren leisten kann. Der Petitionsausschuss
vertritt die Auffassung, dass die Anliegen der Heimkinder, d. h. das Aufarbeiten
der Geschehnisse und Erlangen von Genugtuung, im Rahmen eines Runden
Tisches/einer Konferenz (im Folgenden "Runder Tisch" genannt) einer Lösung zugeführt
werden sollen. Teilnehmer des Runden Tisches sollten Betroffene, Träger, Wissenschaftler,
Verbände, Vertreter des Bundes und der Länder sowie Vertreter der
Kirchen sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, weitere Teilnehmer sind möglich.
Der Runde Tisch benötigt eine kompetente Moderation und eine erfahrene und organisatorisch
gute Unterstützung. Die Moderation des Runden Tisches muss über eine
notwendige Neutralität und Fachkenntnis verfügen und von den Gesprächsteilneh-
mern akzeptiert werden. Möglicherweise kann die Moderation an
eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens übergeben werden.
Der Runde Tisch bietet Infrastruktur, Organisation und Moderation bei der Suche
nach Lösungswegen. Der Petitionsausschuss schlägt vor, die Organisation und Koordination
des Runden Tisches dem Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. (AFET)
und dem Deutschen Institut für Jugend und Familie (DIJuF) anzuvertrauen. Sie haben
sich bereit erklärt, die Moderation gemeinsam durchzuführen. AFET und DIJuF
übernehmen die Organisation und Koordinierung der Sitzungen, die Vorbereitungen
und die Durchführung von Fachgesprächen.
Nach den Vorstellungen des Petitionsausschusses soll die Einberufung und Konstituierung
des Runden Tisches Ende 2008 erfolgen. Im Frühsommer 2009 sollte ein
Zwischenbericht vorgelegt werden. Im Dezember 2010 ist nach der Vorstellung des
Petitionsausschusses ein Abschlussbericht vorzulegen.
Der Runde Tisch soll seinen Zweck insbesondere durch die nachfolgenden Tätigkeiten
verwirklichen:
1. Aufarbeitung der Heimerziehung unter den damaligen rechtlichen, pädagogischen
und sozialen Bedingungen:
Darin sind einzubeziehen:
• die Rechtsgrundlagen und die Praxis der Heimerziehung,
• die rechtlichen Regelungen der Heimaufsicht und ihre tatsächliche
Wahrnehmung und
• die Beschreibung der Ziele und Praxis der Heimerziehung aus der Sicht
der damaligen Erziehungswissenschaft und Pädagogik.
2. Die Prüfung von Hinweisen auf Heimkindern zugefügtes Unrecht.
3. Aufarbeitung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen (organischen
oder psychischen) Folgen der Heimerziehungspraxis.
4. Förderung der Kommunikation zwischen den Betroffenen und
den "Nachfolge"-Organisationen der damaligen Heimträger sowie Herstellen
von Kontakten zur individuellen Bearbeitung von Heimbiographien.
5. Information ehemaliger Heimkinder.
6. Vermittlung von psychologischen, sozialen oder seelsorgerischen Beratungsangeboten
der beteiligen Institutionen und Organisationen an ehemalige
Heimkinder bei Bedarf.
7. Entwicklung von Kriterien zur Bewertung der Forderungen ehemaliger Heimkinder
und Aufzeigen möglicher Lösungen.
8. Öffentlichkeitsarbeit.
Folgende Mitglieder sollen nach Auffassung des Petitionsausschusses am Runden
Tisch teilnehmen:
• Eine/ein Vorsitzende/er - eine bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
• Vertreter ehemaliger Heimkinder,
• Vertreter der konfessionellen Heimträger,
• Vertreter der nicht-konfessionellen Heimträger,
• Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft für Wohlfahrtspflege (BaGfW) und
der Kirchen,
• Vertreter der Vormundschafts- und Familiengerichte,
• Vertreter der Kinder- und Jugendhilfeverbände,
• Vertreter von sozialgeschichtlichen und sozialpädagogischen Forschungseinrichtungen,
• Vertreter der Ministerien des Bundes (BMFSFJ, ggf. weitere Ministerien) und
der Länder,
• weitere zu benennende Mitglieder (z. B. Abgeordnete),
• Kommunale Spitzenverbände,
• Wissenschaftler und
• Vertreter der Wirtschaft.
Der Petitionsausschuss beschließt daher zu empfehlen, die Petition der
Bundesregierung – dem BMFSFJ, dem BMAS sowie dem BMJ – zur Erwägung zu
überweisen, soweit die soeben dargestellte Einrichtung eines Runden Tisches
angeregt wird. Das BMFSFJ wird gebeten, den Runden Tisch entsprechend den
Vorstellungen des Petitionsausschusses zu ermöglichen und den Verbänden die
erforderlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu gewähren.
Über die Frage, inwieweit der Deutsche Bundestag über das Anerkenntnis des erlittenen
Unrechts hinaus weitere Schritte gehen sollte, konnte im bisherigen Verfahren
noch keine Einigkeit erzielt werden. Daher empfiehlt der Petitionsausschuss weiterhin
zu beschließen, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben.
Der Petitionsausschuss empfiehlt weiterhin, die Petition sämtlichen betroffenen Landesvolksvertretungen
zuzuleiten, da nach den Feststellungen des Petitionsausschusses
seit erstmaliger Regelung der Heimaufsicht im Jahre 1961 die Bundesländer zuständig
für eine Ausübung für Heimaufsicht waren und daher in Mitverantwortung für
die Thematik der Heimerziehung stehen. Im Übrigen beschließt der Petitionsausschuss,
zu empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Siehe auch: www.bundestag.de/aktuell/archiv/2008/22815554_kw48_petitionen2/empfehlung.pdf