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V
e r m e r k
Betr: Martin [ M i t c h e l l ] , geb.
28.7.1946
Für den o. g. Jugendlichen fand am 14.7.61
Hauptverhandlungs- termin beim Jugendgericht Tiergarten
statt.
Martin war geständig, für sich und seinen
Bruder zwei Fahr- räder gestohlen zu haben. Mit diesen
Rädern wollten die beiden Jungen nach Halle zu einer Tante
fahren, da sie es zu Hause nicht mehr aushielten.
Außerdem
wurde Martin der Diebstahl von Mauersteinen vorge- worfen, den
er jedoch nicht eingestand.
Als Zeuge war ein 17jähriger
Junge aus der Nachbarschaft ge- laden, der mit großer
Bestimmtheit behauptete, Martin gesehen zu haben, wie er die
Mauersteine in unmittelbarer Nähe des Wohngrundstückes
von einer Baustelle entwendete.
Martin wirkte in der
Verhandlung sehr aufgeregt, versuchte aber, seine Aufregung und
sein Weinen zu unterdrücken. Der Vater war nicht zur
Hauptverhandlung erschienen, stattdessen war die 16jährige
Schwester Adelheid, ein zierliches, noch sehr kindliches
Mädchen, anwesend.
Das Gutachten [von
mir] wurde im Sinne der schriftlichen
Fixierung vom 4. Juli 1961 erstattet. Ich stützte mich
dabei zusätzlich auf die Eindrücke, die bei dem
Hausbesuch am 4.7.61 gewonnen wurden. Von der Stiefmutter sind
dabei die Angaben des Jungen über seinen Vater in vollem
Umfange bestätigt worden. Frau [Mitchell] erklärte,
daß die Kinder im Grunde keine richtige Kind- heit gehabt
haben. Stets habe der Vater Arbeitsleistungen von seinen
Kindern verlangt und ihnen kaum Gelegenheit zu spiele- rischer
Betätigung gegeben. Frau [Mitchell] beschreibt ihren Mann als
einen launischen, egoistischen, rechthaberischen Menschen, dem
man es niemals recht machen könne. Wenn der 13jährige Peter
aus der Schule komme, habe er sich umzuziehen und im Garten zu
arbeiten. Die von der Schule vorgeschlagene Umschulung in die
OTZ [Oberschule Technische Zweig]
wird von dem Vater abge- lehnt, da er kein Interesse daran
habe, daß seine Kinder länger als un- bedingt nötig
zur Schule gingen. Herr [Mitchell] habe Martin auch schon nackend
ausgezogen und im Keller mit der Peitsche traktiert. Frau
[Mitchell], die darum bat, daß der Hausbesuch nicht dem
Vater zur Kenntnis komme und die alle ihre Angaben vertraulich
be- handelt wissen will, hat selbst oft erwogen, sich von
Herrn [Mitchell] zu trennen, wegen der jüngeren Kinder
habe sie jedoch immer wieder ausgehalten. Sowohl Martin als
auch Peter und Adelheid wären nach Meinung von Frau
[Mitchell] überall besser auf- gehoben als zu Hause.
Aus
der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, der auch
Frau [Mitchell] angehört, ist der Vater nach ihren Angaben
ausgeschlos- sen worden, da er trotz entsprechender
Aufforderungen seitens der Gemeinde seine Lebenseinstellung und
seine Haltung zur Familie nicht änderte. Er soll
inzwischen von einer anderen Ortsgruppe aufgenommen worden
sein.
Während der [Gerichts]Verhandlung
entstand der Eindruck, daß Martin schon des öffteren
zum Diebstahl von Baumaterialien angehalten worden war. Einen
derartigen Verdacht sprachen auch die anwesenden Zeugen und der
bestohlene Bauherr aus. Unter Hinweiss auf diesen Verdacht will
dieser jetzt Straf- antrag gegen Herrn [Mitchell]
stellen.
Martin [Mitchell] bat von sich aus, nicht wieder
nach Hause zu müssen und auch die 16jährige Adelheid
unterstützte ihn in dieser Bitte. Adelheid selbst möchte
in ein Heim oder in einen Privathaushalt. Sie wollte zwar einen
Beruf lernen, was ihr jedoch nicht gestattet wurde, da sie der
Vater abends zur Erledigung seiner schriftlichen Arbeiten
braucht.
In Übereinstimmung mit dem psychologischen
Gutachten wurde vom Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens
wegen mangeln- der Verantwortungsreife gemäß §
3 JGG beanttragt. Als Sofort- Maßnahme zur
erzieherischen Förderung
des Jungen wurde gleich- zeitig
die Anordnung der FE ["Fürsorgeerziehung"]
beantragt.
Das U r t e
i l lautete entsprechend dem Antrag, wobei in bezug auf den
Fahrraddiebstahl insbesondere eine Bereiche- rungsabsicht des
Jungen negiert wurde.
Trotz gewisser Bedenken sollte man
die FE ["Fürsorgeerziehung"]
zuerst einmal hier in Berlin durchzuführen versuchen. Wir
müssen selbstver- ständlich seitens des Vaters große
Schwierigkeiten gewärtigen. Schon aus den Berichten der
früheren Heimunterbringung [1954- 1956]
des Martin ergibt sich, daß der Vater ihn seinerseits
arglistig aus dem Heim entführte. Auch die Urlaubsregelung
dürfte recht viel Kopfschmerzen bereiten.
Ich
empfehle baldige Verlegung [des
Martin Mitchell aus dem geschlos- senen Haus Kieferngrund in
Berlin-Lichtenrade in den halb-offnenden Jugendhof in
Berlin-Schlachtensee] nach Haus 12
und mache darauf aufmerksam, daß der Junge bis Ostern
1962 vollschulpflichtig ist. Mit Herrn R h o d e und Herrn P u
r p e r [im Jugendhof]
wurde bereits andeutungsweise über den Fall gesprochen.
Wegen der außergewöhlichen Lagerung dieses Falles
wäre es zu begrüßen, wenn der Junge von hier
aus das letzte halbe Jahr in der West- Schule / Schlachtensee
[außerhalb des Jugendhofes]
absolvieren könnte.
Ich halte Martin [Mitchell] z. Z.
Zwar für verwahrlosungs-gefährdet, jedoch ist er
keineswegs so akut verwahrlost, daß man eine derartige
schulische Maßnahme etwa nicht verantworten könnte.
Herr
H e c k e r [Jugendhof],
Haus 12, wurde bereits mündlich in groben Umrissen
orientiert.
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