Der Betreiber dieser Webseite ist der hoch-engagierte Martin Mitchell in Australien (ein ehemaliges “Heimkind” in kirchlichen Heimen im damaligen West-Deutschland)

( 15.06.2004 )

Das zum ersten mal in Deutschland am 1. Mai 1961 verwirklichte und am 1. Juni 1962 in Kraft tretende Bewahrungsgesetz wurde fünf Jahre später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem Grundgesetz - erklärt. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 73 Abs. 2 und 3 Bundessozialhilfegesetz vom 18. Juli 1967 [Auszug].

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IV.
Das Bundessozialhilfegesetz enthält im Abschnitt 3 „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ in den §§ 72 bis 74 Bestimmungen über „Hilfe für Gefährdete“. Danach soll Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die dadurch gefährdet sind, daß sie aus Mangel an innerer Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht führen können, Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll den Gefährdeten zu einem geordenten Leben hinführen, insbesondere ihn an regelmäßige Arbeit und erforderlichenfalls an Seßhaftigkeit gewöhnen. Sie wird ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen gewährt (§ 72). Dem Gefährdeten soll geraten werden, sich in Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung zu begeben, wenn andere Arten der Hilfe nicht ausreichen (§ 73 Abs. 1). Lehnt der Gefährdete dies ab, so kann das Gericht ihn anweisen, sich in einer geeigneten Anstalt aufzuhalten, wenn er
1. besonders willensschwach oder in seinem Triebleben besonders hemmungslos ist und
2. verwahrlost oder der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt ist und
3. die Hilfe nur in einer Anstalt wirksam gewährt werden kann (§ 73 Ab. 2).
§ 73 Ab. 3 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen sowie die Ermächtigung an den Leiter der Anstalt, den Gefährdeten vorübergehend in einer geeigneten Familie unterzubringen. Eine Höchstdauer ist nicht bestimmt.

Die Anweisung an den Gefährdeten, sich in einer geeigneten Anstalt aufzuhalten, ist ein Eingriff in das Grundgesetz der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dabei ist es unerheblich, wo die Unterbringung erfolgt. Auch die zwangsweise Unterbringung in einem offenen Heim oder in einer Familie ist ein Eingriff in die Freiheit der Person. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sind solche Eingriffe nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Diese Veraussetzungen sowie die in Art. 19 Abs. 1 GG geforderte Einschränkung des Grundrechtes allgemein und nicht nur für den Einzelfall sowie Nennung des Grundrechts unter Angabe des Artikels ist erfüllt. Auch dem Erfordernis des Art. 104 Abs. 2 GG - Freiheitsentziehung nur durch den Richter - ist genügt. Jedoch wird das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die Vorschrift des § 73 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG in seinem Wesensgehalt angetastet.

Worin der unantastbare Wesensgehalt eines Grundrechts besteht, muß für jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden, Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Zu diesen gewichtigen Gründen gehören in erster Linie die des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Diese Eingriffe in die persönliche Freiheit des Einzelnen dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Dazu gehört auch die Anstaltsunterbringung von gemeingefährlichen Geisteskranken. Weiterhin sind Eingriffe fürsorgerischen Charakters zulässig, die dem Schutz des Betroffenen dienen, wie z. B. die Unterbringung eines wegen Geistesschwäche Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt zu dem Zweck, ihn daran zu hindern, daß er sich selbst größeren persönlichen oder wirtschaftlichen Schaden zufügt (vgl. BverfGE 10, 302).

Bei der Unterbringung nach des § 73 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG geht es aber weder um den Schutz der Allgemeinheit noch um den Schutz des Betroffenen. Es geht allein um die „Besserung“ des Betroffenen: Er soll mit Hilfe der Freiheitsentziehung zu einem geordeten Leben hingeführt, an regelmäßige Arbeit gewöhnt, auf Dauer seßhaft gemacht werden. Der Staat hat aber nicht die Aufgabe, seine Bürger zu „bessern“ und deshalb auch nicht das Recht, ihnen die Freiheit zu entziehen, nur um sie zu „bessern“, ohne daß sie sich selbst oder andere gefährden, wenn sie in Freiheit blieben. Da der Zweck der Besserung eines Erwachsenen als gewichtiger Grund für die Entziehung der persönlichen Freiheit nicht ausreichen kann, tastet § 73 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG das Grundrecht der persönlichen Freiheit in seinem Wesensgehalt an.

Davon abgesehen ist auch der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dem Gefährdeten wird seine Freiheit entzogen, obwohl er weder eine strafbare Handlung begangen noch durch sein Verhalten die allgemeine Ordnung empfindlich gestört hat. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, die Unterbringung für unbestimmte Zeit andauern zu lassen.

Schließlich formuliert das Gesetz die Voraussetzungen für die Unterbringung zu unbestimmt. Es genügt daher auch insoweit nicht den strengen Anforderungen, die in einem Rechtsstaat an Vorschriften zu stellen sind, die die öffentliche Gewalt zu einem Eingriff in die Freiheit der Person ermächtigen.

§ 73 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nichtig.

Diese Entscheidung ist mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme getroffen worden. <<
_______________________________

Dem Zweiten Senat des BverfG gehöreten die Richter Henneka, Rupp, Leiholz, Geiger, Kutscher, Geller und Federer an.


[Zum Zwecke der Einweisung und Verwahrung in einer Anstalt von Achtzehnjährigen bis, und eingeschlossen von, Zweiunddreißigjährigen, und falls „notwending“ auch lebenslänglich:] Das Bewahrungsgesetz (1918-1967) (seine Historie): Die damaligen deutschen Eugeniker (unter ihnen auch Vereinsgründerin des Katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder (KFV), Agnes Neuhaus (1854-1944), protestantische Mitstreiterin von Agnes Neuhaus, deutschnationale Abgeordnete Paula Müller-Otfried (1865-1946), führende Theoretikerin der Arbeiterwohlfahrt and bedeutende SPD-Sozialreformerin und Frauenrechtlerin, Helene Simon (1862-1947), Frauenrechtlerin Anna Papritz (1861-1939), sozialdemokratische Psychoanalitikerin und Frauenrechtlerin Anna Magarete Stegmann (1871-1936), die damalige 2. Geschäftsführerin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Dr. jur. Hilde Eiserhardt (1888-1955) verheiratet mit Wilhelm Polligkeit, Jurist Wilhelm Polligkeit (1876-1960), der in den USA und Belgien studierte prominente katholische Priester Hermann Muckermann (1877-1962), ein damaliger Geschäftsführer des Deutschen Vereins und ein Jurist, in der Wanderer- und Asozialenfürsorge der Inneren Mission beschäftigt, seit 1.5.1933 Mitglied der NSDAP, nach dem Krieg Jugendrichter in Kiel, Günther Roestel (1908-1986), bedeutende Sozialpolitikerin und Frauenrechtlerin Marie-Elisabeth Lüders (1876-1966), Sozialpolitikerin (Zentrumspartei) und Bewahrungsexpertin: Fachfrau für fürsorgerische und eugenische Bewahrung, gelernte Fürsorgerin, Helene Wessel (1898-1969), frühere Sozialpolitikerin in der Zentrumspartei (1945 Mitgründerin der CDU), Helene Weber (1881-1962), Sozialdemokrat, Jurist, Journalist und SPD-Sozialreformer, Max Quarck (1860-1930), sozialistische Arzt Georg Loewenstein (1890-1986), ein damaliger Reichskanzler, Heinrich Brüning (1876-1941), ein damaliger Reichsarbeitsminister, Adam Stegerwald (1874-1945), von der Zentrumspartei, der Rassenhygieniker Eugen Fischer (1874-1967), Ernst Rüdin (1874-1952), Fritz Lenz (1887-1976), Agnes Neuhauses Lehrerin Alice Salomon, Dr. rer. pol. (1872-1948), treibende eugenische Kraft innerhalb des Centralausschusses der Inneren Mission, Hans Harmsen (1899-1989), der1928 Vorsteher des (Berlin) Spandauer Johannesstifts, Helmuth Schreiner (1893-1962), Professor für Rechtsphilosophie an der Akademie für Deutsches Recht, Berlin, Karl Emge (1866-1970), 1938 Regierungsrat im Hauptamt für Sicherheitspolozei, Heinz Ehaus (1906-1945), Gerichtsassessor Ernst Nathan (1898-1974), Leiterin der Frauenhilfestelle am Berliner Polizei Präsidium (ca 1925), Friederike Wieking (1891-1958), evangelische Religionswissenschaftlerin und Politikerin, Magdalene von Tiling (1877-1974), Generalseketärin des KFV, Elisabeth Zilken (1888-1980), die 1932 Leiterin des Pflegeamtes Frankfurt am Main, Elisabeth Wolf (1884-1980), die mit der evangelischen Wohlfahrtspflege eng verbundene Ellen Scheuner (1901-1986), Jugendpsychiater Otto Mönkemöller (1867-1930), Berliner Professor für soziale Hygiene, und Reichstagsabgeordneter (SPD), Alfred Grotjahn (1869-1931), Suttgarter Stadtrat Friedrich Ettwein (1886-1937), Leiter des Berliner Landeswohlfahrts- und Jugendamts, Karl Eduard Spiewok (1892-1951), der damalige Reichsärzteführer Leonardo Conti (1900-1945), Jugendpsychiater Werner Villinger (1887-1961), „Zigeunerforscher“ und Nervenarzt der Universitätsklinik Tübingen, Robert Ritter (1901-1951), Tübinger Psychiater Robert Gaupp (1870-1953), Reichsinnenminister Wilhelm Frick (1877-1946), der blinde Referent im Hauptamt für Volkswohlfahrt der NSDAP, Dr. jur. Dr. rer. pol. Bruno Gerl (1907-0000), der damalige (ca 1933) Hannoversche Landesrat, Georg Andreae (1888-1983), der damalige (ca 1933) Geschäftsführer des Rheinischen Provinzialausschusses der Inneren Mission, Otto Ohl (1886-1973), Jugendpsychiater und (in 1920ies) Direktor der Fürsoregerziehungsanstalt Flehingen bei Brettern (Karlsruhe), Adalbert Gregor (0000-0000), auf der Hauptversammlung der Wanderfürsorgeverbände am 12./13. Oktober 1933 in Goslar, plädierte der Geschäftsführer des [von Friedrich v. Bodelschwingh : Vater Bodelschwingh ins Leben gerufenen] Deutschen Herbergsvereins, Pastor Paul Gerhard Braune (1887-1954) fürs Bewahrungsgesetz, der an der [Aktion Tod] T-4-Euthanasie-Aktion beteiligte und in Bethel als Chefarzt angestellte Medizinalrat Carl Schneider (1891-1946), Werner Catel, Oktober 1933 Ordinarius und Leiter der Universitätsklinik Leipzig.1937 NSDAP. 1939 Herausgeber des Buches “Die Pflege des Gesunden Und Kranken Kindes”. Zugleich ein Lehrbuch der Ausbildung zur Säuglingspflegerin und Kinderkrankenschwester (im Georg Thieme Verlag, Leipzig) Obergutachter beim Kindermord und Leiter der Mordabteilung seiner Klinik (unter seimer Überzeugung: “Vollidiotische Wesen sind religiös betrachtet keine Menschen, da sie über keine Personalität verfügen). 1947 Leiter der Kinderheilstätte Mammolshöhe am Taunus. 1954-1960 Ordinarius für Kinderheilkunde in Kiel, Werner Catel (1884-1981) [Todesanzeige der Universität: "Durch seine wissenschaftlichen und publizistischen Aktivitäten hat er weit über den engeren Wirkungskreis der Klink hinaus in vielfältiger Weise zum Wohle kranker Kinder beigetragen."], langjähriger Mitarbeiter im Deutschen Verein und Verbindungsmann im Reichsministerium des Innern und treibende Kraft der Fürsorge für ein Bewahrungsgesetz, Carl Ludwig Krug von Nidda (1885-1976) im Staatsdienst tätig von ca 1935-1945; erneut Referent im Deutschen Verein von 1947 bis 1961, Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, Heinrich Himmler (1990-1945), Reichskanzler Adolf Hitler (188?-1945), Propagandaminister Joseph Goebbels (1897-1945), Jurist, SS-Standartenführer Paul Werner (1900-1970), der bereits seit 1923 Anhänger der Hitler-Bewegung, Münchener Oberbürgermeister Karl Fiehler (1895-1969), „Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege“, die sich aus [evangelische] Innere Mission, [katholische]Deutsche Caritasverband und [säkular] Deutsche Rote Kreuz zusamensetzte (1933-1945), nach 1945 u.a. Direktorin des Münchener Stadtjugendamtes, Elisabeth Bamberger (1890-1984), Vorsitzender der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt(spflege), Erich Hilgenfeldt (1997-1945), Vorsitzender des Bayrischen Landesverbandes für Wanderdienst, NS-Anhänger Alarich Seidler (1897-1979), Psychiater Matthias Heinrich Göring (1879-1945), katholischer Priester Joseph Mayer (1886-1967), führender evangelischer und Anhänger der Inneren Mission der Deutschen Evangelischen Kirche, Pastor Jahannes Steinweg (1879-1960), Hamburger Jurist Rudolf Sievert (1904-1980), Direktor des Arbeitshauses Groß-Salze (1919-1925), Leiter der Hamburger Wohlfahrtsanstalten (1925-1950), Mitglied in NSV und NSDAP, 1939-1950 und 1954-1960 Vorsitzender des Zentralverbandes deutscher Arbeiterkolonien, Georg Steigerthal (1885-1975), die maßgeblich am Aufbau des Hamburger Landesjugendamtes beteiligte, 1946-1953 Vorsitzende des AWO-Fachausschusses für Jugendwohlfahrt, Hermine Albers (1894-1955), Nürnberger Stadtrat Robert Plank (1889-1949), und Staatsanwalt Walter Becker (1905-1984) aus Bielefeld), die seit 1947 in der Jugendwohlfahrt leitend tätige Emma Schulze (1893-1977) (SPD), Ordentliches Mitglied des Ausschußes für Fragen der öffentlichen Fürsorge, Lisa Korspeter (1900-1992) (SPD), Stellvertretende Vorsitzende des Fürsorgeausschusses, Maria Nigemeyer (1888-1968) (CDU/CSU), Bundesinnenminister Robert Lehr (1883-1956) (CDU/CSU), Oberregierungsrat Herman Gottschick (1908-1995) (CDU/CSU), Leiter der Sozialabteilung (Abt. V) des Bundesministeriums des Innern, Wilhelm Kitz (1890-1956) (CDU/CSU), Frankfurter Fürsorgerin Luise Stetter (1900-1977), der in der westfälischen Provinzialverwaltung tätige und aus Münster, Westfalen, stammende Landesrat Josef Wagner (1904-1985), in den späten 50er Jahren Kultusministerin von Nordrhein-Westfalen, Christine Teusch (1888-1968) (CDU), für den Deutschen Städtetag und Mitglied des Deutschen-Verein-Hauptausschusses, Anton Oel (1900-1978), vom Caritasverband, Jurist Franz Klein (1908-2001)), verlangten die Einführung dieses Gesetzes in Deutschland schon um 1918, und am 7. Dezember 1949 die CDU/CSU-Fraktion im deutschen Bundestag waren die Ersten in der Nachkriegszeit die sich diesem Verlangen anschlossen. Aber erst die Bundesregierung im Jahre 1961 (mit Unterstützung der Wohlfahrtsverbände aller Konfessionen und mit Zustimmung aller politischen Parteien!) setzte dies in die Tatsache um. Das Bundesverfassungsgericht aber erklärte dieses Gesetz verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem Grundgesetz - und es wurde aus diesem Grunde im Jahre 1967 als "nichtig" erklärt.

Andererseits, das damalige (1924er) nach dem Zweiten Weltkrieg, bis zum Jahre 1991, weiterbestehende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit dem Bundessozialhilfegesetz und verschiedenen anderen Fürsorgeverordnungen der Länder, die jahrzehntelang gegen Kinder und Jugendliche angewendet wurden, und sie ( in der Nachkriegszeit verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem Grundgesetz ! ) rechtswidrig ihrer Freiheit beraubten, die Verfügungen enthielten die dem von dem Bundesverfassungsgericht für rechtswiedrig erklärten Bewahrungsgesetz-Paragraph sehr ähnlich waren, prangerte niemand an. Aber auch ohne gesetzliche Richtlinien, Verordnungen oder andere förmliche Rechtsgrundlagen - bzw. unter Anwendung rechtsbeugender Praxis - verschwanden Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1945 und 1985 massenhaft hinter Mauern und Stacheldraht, besonders kirchlicher Einrichtungen verschiedener Arten, wo sie dann ( ohne Berufungseinlegemöglichkeit ! ) ihren Peinigern hilflos ausgeliefert waren, und misshandelt, missbraucht und systematisch für ihre Arbeitskraft ausgebeutet wurden. Die Kirchen waren die Täter, die Jugendämter waren die Heeler, und der Staat war in jedem Fall mitverantwortlich für das den Opfern jahrzehntelang zugefügte Leid.

Aber heute schweigen die überlebenden Verantwortlichen sowie auch deren Amtsnachfolger einfach, und auch die Rechtsnachfolger des deutschen Bundesstaates wollen sich nicht öffentlich zu diesen Schandtaten äußern. Das Schweigen ist ohrenbetäubend.

Abkürzungsverzeichnis (und andere Information von (2003) MATTHIAS WILLING, Das Bewahrungsgesetz (1918-1967))

AFET
AGJJ
AWO
BFV
BGB
BMA
BldW
BSHG
DCV
DEFB
DPWP
DV
DVFS
DZfW
FE
FEVG
FGG
GeVeN
IM
JWG
KFV
RJWG
StGB
VckE
ZfF
ZJRJW

Allgemeiner Fürsorgeerziehungstag
Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge
Arbeiterwohlfahrt
Bezirksfürsorgeverband
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Blätter der Wohlfahrtspflege
Bundessozialhilfegesetz
Deutscher Caritasverband
Deutsch-Evangelischer Frauenbund
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
Deutscher Verband zur Förderung der Sittlichkeit
Deutsche Zeitschrift für Wohlfahrtspflege
Fürsorgeerziehung
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Innere Mission
Jugendwohlfahrtsgesetz
Katholischer Fürsorgeverein für Mädchen, Frauen und Kinder
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
Strafgesetzbuch
Vereinigung für katholische caritative Erziehungstätigkeit
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt

_______________________________

Dudenübliche Abkürzungen wurden nicht aufgenommen

[ Erstveröffentlichung auf dieser Webseite: 15. Juni 2004 ]


Subindex Nr. 10

Ehemalige Heimkinder schöpfen neue Hoffnung, bassierend auf ein neues Gerichtsurteil - Kammergericht Berlin-Moabit - 15. Dezember 2004 - zum Thema ***Menschenentwürdigende freiheitenziehende Massnahmen ( Geschlossene Unterbringung ) zuwider dem Grundgesetz und zuwider allen Menschenrechtskonventionen***. Das Urteil kondemniert insbesondere die Vorgehensweise und Zustände in Erziehungseinrichtungen der *Jugendhilfe* in der ehemaligen DDR (Az.: 5 Ws 169/04 REHA) ((551 Rh) 3 Js 322/03 (286/03)).

GLEICHERWEISE AUF DEN WESTEN ZUTREFFENDE Auszüge aus dem "Abschlussbericht des Unabhängigen Untersuchungsausschusses zu Vorgängen im ehemaligen Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau [in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik]"

Schwarze Pädagogik in der ehemaligen DDR : Deutsche Demokratische Republik.
Artikel diesbetreffend von Helmuth Frauendorfer, in Wochenzeitung
RHEINISCHER MERKUR
Nr. 47 vom 20.11.2003 : »Der Schock wirkt weiter« -
DDR-Vergangenheit - Kommunismus - Jugendwerkhof Torgau - die verschärfteste
Form der militaristischen Maßregelung und Umerziehung von Kindern und Jugendlichen,
um sie kollektiv dem sozialistischen Menschenbild gleich machen zu können.


"Kinderrechte" existierten in der Bundesrepublik auch schon damals , wurden aber, was "Heimkinder" betraf, von den Verantwortlichen einfach ignoriert!

Das zum ersten mal in Deutschland am 1. Mai 1961 verwirklichte und am 1. Juni 1962 in Kraft tretende Bewahrungsgesetz
wurde fünf Jahre später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem Grundgesetz - erklärt.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 73 Abs. 2 und 3 Bundessozialhilfegesetz vom 18. Juli 1967.


BESINNLICHES: " W E R..S C H W E I G T..M A C H T..S I C H..M I T S C H U L D I G ! "

"Ehemalige Heimkinder" Deutschlands (1945-1985) schöpfen neue Hoffnung, auf Grund eines Schreibens des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 5. März 2004. Werden sie trotzdem wieder von der Regierung enttäuscht werden? – Teilweises Zitat des Schreibens. – Betrifft: "Nachricht von den "Ehemaligen Heimkindern" Deutschlands (1945-1985) an die Bundesregierung Deutschland vom 16. Februar 2004".

SUCHE NACH INFORMATION über Moorlager Anstalt Freistatt im Wietingsmoor im Hannoverschen, ein Wirtschaftunternehmen der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, in Niedersachsen. Erste Aufnahmen von Kontakt von Martin Mitchell aus Australien mit Helfern in Deutschland per Luftpostbrief, 18. Februar 2003. Antwort vom 1. April 2003:

DIE RECHTSFRAGE FÜR ALLE EHEMALIGEN "HEIMKINDER" SOLLTE SEIN:
– Verfassungsmässigkeit geschlossener Unterbringung –
War Deine / meine oft jahrelange Internierung, diese Internierung selbst, in einer geschlossenen Einrichtung, rechtswidrig oder nicht?


"Ehemalige Heimkinder" : Institutionelle "Kindesmisshandlung" als solche war auch "zu damaligen Zeiten" (1945-1985) gesetzwidrig, aber die damaligen minderjährigen Opfer von "Misshandlungen" - was das dann existierende Gesetz betraf - wussten dies natürlich nicht, . . . Anschliessend hierzu, die Wiedergabe eines zutreffenden Urteils: Bundesgerichtshof - BGH ST 3, 105 - BGH, Urteil vom 06.06.52 - 1 StR 708/51 - Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die wahre Geschichte der damaligen ANSTALT FREISTATT aufgedeckt und erstmalig im Internet veröffentlicht! ANSTALT FREISTATT, Torfgewinnungsgesellschaft im Bethel eigenen Wietingsmoor, ein privat-kirchliches Wirtschaftsunternehmen und Moorlager Arbeitserziehungslager / Arbeitszwangslager der Diakonie (1899-1991), das noch jahrzehntelang nach dem Zweiten Welt Krieg in der Bundesrepublik Deutschland angewendet wurde, wo 14 bis 21 Jahre alte “schwererziehbare” jugendliche deutsche Zwangsarbeiter systematisch getrimmt und auf das Schlimmste misshandelt wurden.

Das Wirtschaftsunternehmen der Torfgewinnungsgesellschaft im Bethel eigenen Wietingsmoor, im Areal der ANSTALT FREISTATT, im Hannoverschen, in der Bundesrepublik Deutschland, und dessen jugendlichen deutschen Zwangsarbeiter, im Vergleich zu den jugendlichen – und auch älteren – deutschen Zwangsarbeitern im BREMISCHEN TEUFELSMOOR, ein Wirschaftsunternehmen der TurbaTorfindustrie G.m.b.H, im Dritten Reich. Was war der Unterschied? Das ersterwähnte wurde (von 1899-1991) von der Diakonie betrieben, das andere (von 1934-1945) vom Staat.

Die Kirchen waren die Täter, die Jugendämter waren die Heeler!

Martin Mitchell aus Australien, ein Opfer von "Institutioneller Kindesmisshandlung" in kirchlichen Heimen in Deutschland, der jetzt in Australien lebt, stellt diese und viele andere ähnliche Fragen, an alle Leidensgenossen und Leidensgenossinen der "Ehemaligen Heimkinder", und auch an alle Täter und Heeler, die damals für das schwerwiegende Leiden das sie Kindern und Jugendlichen in ihrer Obhut zugefügt haben, verantwortlich waren

[ Heimerziehung – Zöglinge - Heimkinder ] Zwischen Disziplinierung und Integration
– Westfälisches Institute für Regionalgeschichte – Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster –
FORSCHUNGEN ZUR REGIONALGESCHICHTE – Markus Köster und Thomas Küster (Hg.)
[ Anstaltserziehung – Fürsorgeerziehung – Weimarer Republik – Drittes Reich – Bundesrepublik ]


Dorothea S. Buck-Zerchin, Ehrenvorsitzende, Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.:
Offener Brief an den Bundespräsidenten Dr. Horst Köhler aus Anlass der Ausstellung
"Tödliche Medizin – Rassenwahn im Nationalsozialismus" in Dresden Oktober 2006;
Offener Brief, Hamburg den 9. Oktober 2006.


Dipl.-Päd. Wolfram Schäfer, Institut für Erziehungswissenschaft, Philipps-Universität Marburg:
Fürsorgeerziehung und Jugendpsychiatrie im Nationalsozialismus
Die erbbiologisch begründete Forderung nach der »Aussonderung Unerziehbarer« aus der Fürsorgeerziehung war von den führenden Vertretern der deutschen Jugendpsychiatrie bruchlos aus der Weimarer Republik über die NS-Diktatur in die Bundesrepublik tradiert worden. Die Auswirkungen auf die Gestaltung der Heimerziehung in der jungen Demokratie waren bekanntermaßen fatal.


Freistatt – Wirtschaftsunternehmen – Teil I
Freistatt – Anstalt Freistatt – Diakonische Heime Freistatt – Diakonie Freistatt – Freistatt im Wietingsmoor – Betheler Zweiganstalten im Wietingsmoor – Arbeiterkolonie Freistatt – Arbeitsdienstlager Freistatt – Moorkolonie Freistatt –
“Zwangsarbeitslager Freistatt”
Was entspricht der Wahrheit, und was nicht?


Opfer von Gewalt und Zwang in deutschen Fürsorgeanstalten (meistens kirchlicher Trägerschaft beider deutschen Amtskirchen) unter allen politischen Systemen, bis in die jüngsten Tage

"Mädchenknast" – Dortmunder Vincenzheim – September 1977 – auch hier werden Heimkinder weitergehend gefangen gehalten und als unentlohnte Arbeitskräfte – Zwangsarbeiter – von der Katholischen Kirche von Deutschland ausgebeutet – hier in einer Waschanstalt / Großwäscherei der Paderborner Vinzentinerinnen.

Braunschweiger Hauszeitschrift des Marienstiftes "Doppelpunkt" - Heft Nr. 3/2000
Aus der Geschichte des Marienstiftes
[und anderen solcher Einrichtungen]:
So, ungefähr, sah es aus – über einen Zeitraum von zwischen 50 bis 70 Jahren –
für ‘verwahrloste’ Mädchen unter dem "Jugendwohlfahrtsgesetz"
in allen deutschen (Mädchen)Erziehungsanstalten / Mädchenheimen
( ob evangelisch-lutherisch oder katholisch ! ),
also auch in der Nachkriegszeit, im "Wirtschaftswunder Westdeutschland".


Die schreckliche Seite der Kirche - SPIEGEL ARTIKEL vom 19.5.2003 - KIRCHE Unbarmherzige Schwestern

Heft 4 - I. Quartal (Jan 2004) CAMPO-Magazin-Artikel von Martin Mitchell »Präzedenz oder weitere (Ent)täuschung ?«

Leserbrief betreffs Magazin-Artikel »Präzedenz oder weitere (Ent)täuschung«, von Martin Mitchell

Schutzbefohlene Heimkinder / Insassen Hinter Mauern : Ein Fallbeispiel – Der Leidensweg des Paul Brune

DAS SCHWEIGEN DER (UNSCHULDS)LÄMMER : KIRCHE UND STAAT – betreffs Institutioneller Kindesmisshandlung in meistens kirchlichen Heimen in Deutschland

Systematische Kindesmisshandlung in kirchlichen Heimen – Ausbeutung von Kindern in massiven Wirtschaftsunternehmen der Kirchen in Deutschland. – Wer schweigt, macht sich (mit)schuldig

Achtung "Ehemalige Heimkinder"! Gerichtsurteil betreffs unentlohnter "Kinderzwangsarbeit" Präzedenzfall: Jugendlicher Zwangsarbeiter klagt im Landgericht!

Misshandlungen, Missbrauch, und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen –
von Seiten der beiden deutschen Amtskirchen – als sie "Ehemalige Heimkinder"
in konfessionellen Heimen waren (in West-Deutschland, 1945-1985).




Bitte nicht vergessen auch "Ehemalige Heimkinder" @ http://heimkinderopfer.blogspot.com zu besuchen.


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