Der Betreiber dieser Webseite ist der hoch-engagierte Martin Mitchell in Australien (ein ehemaliges “Heimkind” in kirchlichen Heimen im damaligen West-Deutschland) |
( 15.06.2004 )
Das
zum ersten mal in Deutschland am 1. Mai 1961 verwirklichte und am 1.
Juni 1962 in Kraft tretende Bewahrungsgesetz wurde fünf Jahre
später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig -
nicht im Einklang mit dem Grundgesetz - erklärt. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 73
Abs. 2 und 3 Bundessozialhilfegesetz vom 18. Juli 1967 [Auszug].
>>
[ . . . ]
IV.
Das Bundessozialhilfegesetz enthält im
Abschnitt 3 „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ in den §§
72 bis 74 Bestimmungen über „Hilfe für Gefährdete“.
Danach soll Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die
dadurch gefährdet sind, daß sie aus Mangel an innerer
Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht führen
können, Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll den
Gefährdeten zu einem geordenten Leben hinführen,
insbesondere ihn an regelmäßige Arbeit und
erforderlichenfalls an Seßhaftigkeit gewöhnen. Sie wird
ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen
gewährt (§ 72). Dem Gefährdeten soll geraten werden,
sich in Obhut einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen
Einrichtung zu begeben, wenn andere Arten der Hilfe nicht ausreichen
(§ 73 Abs. 1). Lehnt der Gefährdete dies ab, so kann das
Gericht ihn anweisen, sich in einer geeigneten Anstalt aufzuhalten,
wenn er
1. besonders willensschwach oder in seinem Triebleben
besonders hemmungslos ist und
2. verwahrlost oder der Gefahr der
Verwahrlosung ausgesetzt ist und
3. die Hilfe nur in einer Anstalt
wirksam gewährt werden kann (§ 73 Ab. 2).
§ 73 Ab.
3 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen sowie die
Ermächtigung an den Leiter der Anstalt, den Gefährdeten
vorübergehend in einer geeigneten Familie unterzubringen. Eine
Höchstdauer ist nicht bestimmt.
Die Anweisung an den
Gefährdeten, sich in einer geeigneten Anstalt aufzuhalten, ist
ein Eingriff in das Grundgesetz der Freiheit der Person nach Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Dabei ist es unerheblich, wo die Unterbringung
erfolgt. Auch die zwangsweise Unterbringung in einem offenen Heim
oder in einer Familie ist ein Eingriff in die Freiheit der Person.
Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sind solche Eingriffe nur auf Grund
eines förmlichen Gesetzes zulässig. Diese Veraussetzungen
sowie die in Art. 19 Abs. 1 GG geforderte Einschränkung des
Grundrechtes allgemein und nicht nur für den Einzelfall sowie
Nennung des Grundrechts unter Angabe des Artikels ist erfüllt.
Auch dem Erfordernis des Art. 104 Abs. 2 GG - Freiheitsentziehung nur
durch den Richter - ist genügt. Jedoch wird das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die Vorschrift des § 73 Abs. 2 und
Abs. 3 BSHG in seinem Wesensgehalt angetastet.
Worin der
unantastbare Wesensgehalt eines Grundrechts besteht, muß für
jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der
Grundrechte ermittelt werden, Die Freiheit der Person ist ein so
hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf. Zu diesen gewichtigen Gründen
gehören in erster Linie die des materiellen Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts. Diese Eingriffe in die persönliche
Freiheit des Einzelnen dienen dem Schutz der Allgemeinheit.
Dazu gehört auch die Anstaltsunterbringung von
gemeingefährlichen Geisteskranken. Weiterhin sind Eingriffe
fürsorgerischen Charakters zulässig, die dem Schutz des
Betroffenen dienen, wie z. B. die Unterbringung eines wegen
Geistesschwäche Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt
zu dem Zweck, ihn daran zu hindern, daß er sich selbst größeren
persönlichen oder wirtschaftlichen Schaden zufügt (vgl.
BverfGE 10, 302).
Bei der Unterbringung nach des § 73
Abs. 2 und Abs. 3 BSHG geht es aber weder um den Schutz der
Allgemeinheit noch um den Schutz des Betroffenen. Es geht allein um
die „Besserung“ des Betroffenen: Er soll mit Hilfe der
Freiheitsentziehung zu einem geordeten Leben hingeführt, an
regelmäßige Arbeit gewöhnt, auf Dauer seßhaft
gemacht werden. Der Staat hat aber nicht die Aufgabe, seine Bürger
zu „bessern“ und deshalb auch nicht das Recht, ihnen die
Freiheit zu entziehen, nur um sie zu „bessern“, ohne daß
sie sich selbst oder andere gefährden, wenn sie in Freiheit
blieben. Da der Zweck der Besserung eines Erwachsenen als gewichtiger
Grund für die Entziehung der persönlichen Freiheit nicht
ausreichen kann, tastet § 73 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG das
Grundrecht der persönlichen Freiheit in seinem Wesensgehalt
an.
Davon abgesehen ist auch der im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Dem Gefährdeten wird seine Freiheit entzogen, obwohl er weder
eine strafbare Handlung begangen noch durch sein Verhalten die
allgemeine Ordnung empfindlich gestört hat. Das Gesetz eröffnet
die Möglichkeit, die Unterbringung für unbestimmte Zeit
andauern zu lassen.
Schließlich formuliert das Gesetz
die Voraussetzungen für die Unterbringung zu unbestimmt. Es
genügt daher auch insoweit nicht den strengen Anforderungen, die
in einem Rechtsstaat an Vorschriften zu stellen sind, die die
öffentliche Gewalt zu einem Eingriff in die Freiheit der Person
ermächtigen.
§ 73 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG ist daher
wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nichtig.
Diese
Entscheidung ist mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme getroffen worden.
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Dem
Zweiten Senat des BverfG gehöreten die Richter Henneka, Rupp,
Leiholz, Geiger, Kutscher, Geller und Federer an.
[Zum
Zwecke der Einweisung und Verwahrung in einer Anstalt von
Achtzehnjährigen bis, und eingeschlossen von,
Zweiunddreißigjährigen, und falls „notwending“
auch lebenslänglich:] Das Bewahrungsgesetz (1918-1967)
(seine Historie): Die
damaligen deutschen Eugeniker (unter ihnen auch
Vereinsgründerin des Katholischen Fürsorgevereins
für Mädchen, Frauen und Kinder (KFV), Agnes
Neuhaus (1854-1944), protestantische Mitstreiterin von
Agnes Neuhaus, deutschnationale Abgeordnete Paula
Müller-Otfried (1865-1946), führende
Theoretikerin der Arbeiterwohlfahrt and bedeutende
SPD-Sozialreformerin und Frauenrechtlerin, Helene Simon
(1862-1947), Frauenrechtlerin Anna Papritz (1861-1939),
sozialdemokratische Psychoanalitikerin und Frauenrechtlerin Anna
Magarete Stegmann (1871-1936), die damalige 2.
Geschäftsführerin des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge, Dr. jur. Hilde
Eiserhardt (1888-1955) verheiratet mit Wilhelm
Polligkeit, Jurist Wilhelm Polligkeit
(1876-1960), der in den USA und Belgien studierte prominente
katholische Priester Hermann Muckermann (1877-1962), ein
damaliger Geschäftsführer des Deutschen Vereins und ein
Jurist, in der Wanderer- und Asozialenfürsorge der
Inneren Mission beschäftigt, seit 1.5.1933 Mitglied der
NSDAP, nach dem Krieg Jugendrichter in Kiel, Günther
Roestel (1908-1986), bedeutende Sozialpolitikerin und
Frauenrechtlerin Marie-Elisabeth Lüders (1876-1966),
Sozialpolitikerin (Zentrumspartei) und Bewahrungsexpertin:
Fachfrau für fürsorgerische und eugenische Bewahrung,
gelernte Fürsorgerin, Helene Wessel
(1898-1969), frühere Sozialpolitikerin in der
Zentrumspartei (1945 Mitgründerin der CDU), Helene
Weber (1881-1962), Sozialdemokrat, Jurist,
Journalist und SPD-Sozialreformer, Max Quarck
(1860-1930), sozialistische Arzt Georg Loewenstein
(1890-1986), ein damaliger Reichskanzler, Heinrich
Brüning (1876-1941), ein damaliger
Reichsarbeitsminister, Adam Stegerwald (1874-1945),
von der Zentrumspartei, der Rassenhygieniker Eugen
Fischer (1874-1967), Ernst Rüdin
(1874-1952), Fritz Lenz (1887-1976), Agnes
Neuhauses Lehrerin Alice Salomon, Dr. rer.
pol. (1872-1948), treibende eugenische Kraft innerhalb des
Centralausschusses der Inneren Mission, Hans Harmsen
(1899-1989), der1928 Vorsteher des (Berlin) Spandauer
Johannesstifts, Helmuth Schreiner (1893-1962),
Professor für Rechtsphilosophie an der Akademie für
Deutsches Recht, Berlin, Karl Emge
(1866-1970), 1938 Regierungsrat im Hauptamt für
Sicherheitspolozei, Heinz Ehaus (1906-1945),
Gerichtsassessor Ernst Nathan (1898-1974), Leiterin
der Frauenhilfestelle am Berliner Polizei Präsidium (ca
1925), Friederike Wieking (1891-1958), evangelische
Religionswissenschaftlerin und Politikerin, Magdalene von
Tiling (1877-1974), Generalseketärin des KFV,
Elisabeth Zilken (1888-1980), die 1932 Leiterin des
Pflegeamtes Frankfurt am Main, Elisabeth Wolf
(1884-1980), die mit der evangelischen Wohlfahrtspflege eng
verbundene Ellen Scheuner (1901-1986),
Jugendpsychiater Otto Mönkemöller
(1867-1930), Berliner Professor für soziale Hygiene, und
Reichstagsabgeordneter (SPD), Alfred Grotjahn
(1869-1931), Suttgarter Stadtrat Friedrich Ettwein
(1886-1937), Leiter des Berliner Landeswohlfahrts- und Jugendamts,
Karl Eduard Spiewok (1892-1951), der damalige
Reichsärzteführer Leonardo Conti (1900-1945),
Jugendpsychiater Werner Villinger (1887-1961),
„Zigeunerforscher“ und Nervenarzt der
Universitätsklinik Tübingen, Robert Ritter
(1901-1951), Tübinger Psychiater Robert Gaupp
(1870-1953), Reichsinnenminister Wilhelm Frick
(1877-1946), der blinde Referent im Hauptamt für
Volkswohlfahrt der NSDAP, Dr. jur. Dr. rer. pol. Bruno Gerl
(1907-0000), der damalige (ca 1933) Hannoversche Landesrat,
Georg Andreae (1888-1983), der damalige (ca 1933)
Geschäftsführer des Rheinischen Provinzialausschusses der
Inneren Mission, Otto Ohl (1886-1973),
Jugendpsychiater und (in 1920ies) Direktor der
Fürsoregerziehungsanstalt Flehingen bei Brettern (Karlsruhe),
Adalbert Gregor (0000-0000), auf der
Hauptversammlung der Wanderfürsorgeverbände am 12./13.
Oktober 1933 in Goslar, plädierte der Geschäftsführer
des [von Friedrich v. Bodelschwingh : Vater
Bodelschwingh ins Leben gerufenen] Deutschen
Herbergsvereins, Pastor Paul Gerhard Braune
(1887-1954) fürs Bewahrungsgesetz, der an der [Aktion
Tod] T-4-Euthanasie-Aktion beteiligte und in Bethel als Chefarzt
angestellte Medizinalrat Carl Schneider
(1891-1946), Werner Catel, Oktober 1933 Ordinarius
und Leiter der Universitätsklinik Leipzig.1937 NSDAP. 1939
Herausgeber des Buches “Die Pflege des Gesunden Und Kranken
Kindes”. Zugleich ein Lehrbuch der Ausbildung zur
Säuglingspflegerin und Kinderkrankenschwester (im Georg Thieme
Verlag, Leipzig) Obergutachter beim
Kindermord und Leiter der Mordabteilung seiner Klinik (unter
seimer Überzeugung: “Vollidiotische Wesen sind religiös
betrachtet keine Menschen, da sie über keine Personalität
verfügen). 1947 Leiter der Kinderheilstätte Mammolshöhe
am Taunus. 1954-1960 Ordinarius für Kinderheilkunde in Kiel,
Werner Catel (1884-1981) [Todesanzeige der
Universität: "Durch seine wissenschaftlichen und
publizistischen Aktivitäten hat er weit über den engeren
Wirkungskreis der Klink hinaus in vielfältiger Weise zum Wohle
kranker Kinder beigetragen."], langjähriger
Mitarbeiter im Deutschen Verein und Verbindungsmann im
Reichsministerium des Innern und treibende Kraft der Fürsorge
für ein Bewahrungsgesetz, Carl Ludwig Krug von Nidda
(1885-1976) im Staatsdienst tätig von ca 1935-1945;
erneut Referent im Deutschen Verein von 1947 bis 1961,
Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, Heinrich
Himmler (1990-1945), Reichskanzler Adolf Hitler
(188?-1945), Propagandaminister Joseph Goebbels
(1897-1945), Jurist, SS-Standartenführer Paul
Werner (1900-1970), der bereits seit 1923 Anhänger
der Hitler-Bewegung, Münchener Oberbürgermeister
Karl Fiehler (1895-1969), „Arbeitsgemeinschaft
der freien Wohlfahrtspflege“, die sich aus
[evangelische] Innere Mission, [katholische]Deutsche
Caritasverband und [säkular] Deutsche Rote Kreuz
zusamensetzte (1933-1945), nach 1945 u.a. Direktorin des
Münchener Stadtjugendamtes, Elisabeth Bamberger
(1890-1984), Vorsitzender der Nationalsozialistischen
Volkswohlfahrt(spflege), Erich Hilgenfeldt
(1997-1945), Vorsitzender des Bayrischen Landesverbandes für
Wanderdienst, NS-Anhänger Alarich Seidler
(1897-1979), Psychiater Matthias Heinrich Göring
(1879-1945), katholischer Priester Joseph Mayer
(1886-1967), führender evangelischer und Anhänger der
Inneren Mission der Deutschen Evangelischen Kirche, Pastor
Jahannes Steinweg (1879-1960), Hamburger Jurist Rudolf
Sievert (1904-1980), Direktor des Arbeitshauses Groß-Salze
(1919-1925), Leiter der Hamburger Wohlfahrtsanstalten
(1925-1950), Mitglied in NSV und NSDAP, 1939-1950 und
1954-1960 Vorsitzender des Zentralverbandes deutscher
Arbeiterkolonien, Georg Steigerthal (1885-1975),
die maßgeblich am Aufbau des Hamburger Landesjugendamtes
beteiligte, 1946-1953 Vorsitzende des AWO-Fachausschusses für
Jugendwohlfahrt, Hermine Albers (1894-1955),
Nürnberger Stadtrat Robert Plank (1889-1949), und
Staatsanwalt Walter Becker (1905-1984) aus
Bielefeld), die seit 1947 in der Jugendwohlfahrt leitend
tätige Emma Schulze (1893-1977) (SPD), Ordentliches
Mitglied des Ausschußes für Fragen der öffentlichen
Fürsorge, Lisa Korspeter (1900-1992) (SPD),
Stellvertretende Vorsitzende des Fürsorgeausschusses,
Maria Nigemeyer (1888-1968) (CDU/CSU),
Bundesinnenminister Robert Lehr (1883-1956) (CDU/CSU),
Oberregierungsrat Herman Gottschick (1908-1995)
(CDU/CSU), Leiter der Sozialabteilung (Abt. V) des
Bundesministeriums des Innern, Wilhelm Kitz
(1890-1956) (CDU/CSU), Frankfurter Fürsorgerin Luise
Stetter (1900-1977), der in der westfälischen
Provinzialverwaltung tätige und aus Münster, Westfalen,
stammende Landesrat Josef Wagner
(1904-1985), in den späten 50er Jahren Kultusministerin von
Nordrhein-Westfalen, Christine Teusch (1888-1968)
(CDU), für den Deutschen Städtetag und Mitglied des
Deutschen-Verein-Hauptausschusses, Anton Oel
(1900-1978), vom Caritasverband, Jurist Franz Klein
(1908-2001)), verlangten
die Einführung dieses Gesetzes in Deutschland schon um 1918, und
am 7. Dezember 1949 die CDU/CSU-Fraktion im deutschen Bundestag waren
die Ersten in der Nachkriegszeit die sich diesem Verlangen
anschlossen. Aber erst die Bundesregierung im Jahre
1961 (mit Unterstützung der Wohlfahrtsverbände aller
Konfessionen und mit Zustimmung aller politischen Parteien!) setzte
dies in die Tatsache um. Das Bundesverfassungsgericht aber erklärte
dieses Gesetz verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem
Grundgesetz - und es wurde aus diesem Grunde im Jahre 1967 als
"nichtig" erklärt.
Andererseits,
das damalige (1924er) nach dem Zweiten Weltkrieg, bis zum Jahre 1991,
weiterbestehende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung
mit dem Bundessozialhilfegesetz und verschiedenen anderen
Fürsorgeverordnungen der Länder, die jahrzehntelang
gegen Kinder und Jugendliche angewendet wurden, und sie ( in der
Nachkriegszeit verfassungswidrig - nicht im Einklang mit dem
Grundgesetz ! ) rechtswidrig ihrer Freiheit beraubten, die
Verfügungen enthielten die dem von dem Bundesverfassungsgericht
für rechtswiedrig erklärten Bewahrungsgesetz-Paragraph
sehr ähnlich waren, prangerte niemand an. Aber auch ohne
gesetzliche Richtlinien, Verordnungen oder andere förmliche
Rechtsgrundlagen - bzw. unter Anwendung rechtsbeugender Praxis -
verschwanden Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen 1945 und 1985 massenhaft hinter Mauern und Stacheldraht,
besonders kirchlicher Einrichtungen verschiedener Arten, wo sie dann
( ohne Berufungseinlegemöglichkeit ! ) ihren Peinigern
hilflos ausgeliefert waren, und misshandelt, missbraucht und
systematisch für ihre Arbeitskraft ausgebeutet wurden. Die
Kirchen waren die Täter, die Jugendämter waren die Heeler,
und der Staat war in jedem Fall mitverantwortlich für das den
Opfern jahrzehntelang zugefügte Leid.
Aber heute
schweigen die überlebenden Verantwortlichen sowie auch deren
Amtsnachfolger einfach, und auch die Rechtsnachfolger des deutschen
Bundesstaates wollen sich nicht öffentlich zu diesen Schandtaten
äußern. Das Schweigen ist
ohrenbetäubend.
Abkürzungsverzeichnis (und
andere Information von (2003) MATTHIAS WILLING, Das Bewahrungsgesetz
(1918-1967))
AFET |
Allgemeiner
Fürsorgeerziehungstag |
_______________________________
Dudenübliche
Abkürzungen wurden nicht aufgenommen
[
Erstveröffentlichung auf dieser Webseite: 15. Juni 2004 ]
Bitte nicht vergessen auch "Ehemalige Heimkinder" @ http://heimkinderopfer.blogspot.com zu besuchen. |
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