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22.01.08
Die Erfahrungen und Forderungen ehemaliger Heimkinder waren wieder Thema einer Anhörung im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Kategorie: Jugendhilfe
Von: Norbert Struck
Am Montag, den 21. Januar 2008 fand im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die 3. Anhörung zum Thema ehemalige Heimkinder statt. Nachdem bei einer ersten Anhörung Betroffene zu Wort kamen, bei einer zweiten dann TrägervertreterInnen, hatten jetzt Wissenschaftler das Wort. Es ist dringend Zeit für einen lösungsorientierten Runden Tisch - so lautet ein zentrales Fazit.
Die Sitzungen des Petitionsausschusses finden nicht-öffentlich statt. Deshalb war es gut, dass der Verein ehemaliger Heimkinder e.V., eine Mitgliedsorganisation des PARITÄTISCHEN Landesverbandes NRW, im Anschluss an die Anhörung zu einer Pressekonferenz in den Räumen von Gangway e.V., einer Mitgliedsorganisation des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Berlin, eingeladen hatte. Vier der angehörten Experten waren anwesend und berichteten in Kurzform von ihren Einlassungen.
Prof. Christian Schrapper trug fünf Thesen vor:
1. Öffentliche Erziehung war durchaus auch in den 1950er und 1960er Jahren ein politisch wie fachlich prominentes Thema - ähnlich wie heute - und die Fürsorgeerziehung am Ende der Interventionsskala war auch damals durchaus umstritten.
2. Es gab intensive - auch kontroverse - Fachdiskurse über die Heimerziehung zu dieser Zeit (AFET, Unsere Jugend, Mehringer, Handbuch für Heimerziehung…), die deutliche Differenzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit der Heimerziehung konstatierten.
3. Es gab auch Forschung zum Thema Heimerziehung (Pongratz, Dührssen…)
4. Die Praxis der Fürsorgeerziehung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben noch den fachlichen Standards. Menschenrechtswidrige Praxis in Fürsorgeerziehungsheimen hatte eine Droh- und Abschreckungsfunktion für das gesamte System der Heimerziehung. Sicher waren hierfür auch völlig unzureichende Ressourcen mit verantwortlich.
5. Derzeitiger Forschungsbedarf besteht vor allem im Hinblick auf die Faktensicherung auch durch die Aktenbestände bei Einrichtungen, Trägern, Verbänden und Behörden.
Prof. Manfred Kappeler skizzierte die Fürsorgeerziehung der 50er bis 70er Jahre als totale Institution, die auf Anpassung an die Zwecke der Organisation abstellte und der "Zöglinge" wie ErzieherInnen unterworfen waren. Beide wurden - auch gegen ihren Willen - in diese Institution einsozialisiert.
Die Fachkraftquote in Berliner Kinderheimen lag damals bei 13 %. Das Sozialministerium Hessen berechnete 1967, dass es - die damaligen Abgangsquoten von Fach(hoch)schulen vorausgesetzt - fast 100 Jahre dauern würde, bis der Fehlbedarf an Fachkräften in den Heimen beseitigt wäre. Behörden kannten also grundlegende Probleme.
Prof. Johannes Münder skizzierte die Geschichte der Entwicklung der Fürsorgeerziehung. Sie entstand 1871 für 12-18-jährige - damals lag die Strafmündigkeitsgrenze noch bei 12 Jahren - als strafrechtliches Sanktionsmittel. Den Ländern wurde schon bald - 1876 - die Möglichkeit eingeräumt, den Einsatz dieses Mittels auszudehnen, auch auf unter 12-jährige. Seit 1900 wurde dann die Anwendung von Fürsorgeerziehung von Straftatbeständen abgekoppelt, zur Voraussetzung wurde nun die "Verwahrlosung". Lange galt dabei die Fürsorgeerziehung als das, was die Rechtsdogmatik als "besonderes Gewaltverhältnis" bezeichnete (Schulen, Bundeswehr, Gefängnisse, Psychiatrie, Heime...), ein Konstrukt, eigentlich zur Rettung vorkonstitutioneller Verwaltungsmacht, das den Verwaltungsorganen massive Befugnisse zu Grundrechtseingriffen zugestand und das erst 1971 vom Bundesverfassungsgericht für untragbar erklärt wurde.
Bei der RJWG-Novelle von 1953 hatten sich die konfessionellen Träger noch erfolgreich gegen die Einführung einer Heimaufsicht gewehrt. Diese wurde erst mit dem JWG von 1961 eingeführt - hatte aber das Problem, dass die Aufsichtsinstanz - Landesjugendämter - selbst einer der wesentlichen Träger von Fürsorgeerziehungsheimen war.
Dr. Thomas Meysen vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) schilderte, welche Auslöser damals oft ausschlaggebend waren. Uneheliche Kinder standen generell unter Vormundschaft. Der Tatbestand einer "sittlichen Gefährdung" wurde als gegeben erachtet, wenn die Mutter im "Konkubinat" lebte - also immer, wenn sie mit einem Mann lebte, der nicht ihr Ehemann war. Hinsichtlich der Verfahren gab es zwar im Recht sehr klare Vorgaben für Beteiligungen und Anhörungen, aber das Aktenstudium zeigt, dass es praktisch vielfältige Verletzungen dieser Verfahrensrechte gab, die kaum wirksam problematisiert wurden. Die Vormünder, die für die Kinder bestellt wurden, haben offenbar ihre Schutz- und Fürsorgefunktion gegenüber den Jungen und Mädchen in den Heimen so gut wie nicht wahrgenommen. Das DIJuF war früher das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen und wurde durch die Vorbereitungen von Dr. Meysen auch mit einer Facette seiner eigenen Geschichte konfrontiert, die beim kürzlich begangenen 100-jährigen Jubiläum noch nicht präsent gewesen war: Zwar hatte es im 19. Jahrhundert konkrete Diskussionen über die Aufsichtsfunktion von Vormündern für Heimkinder gegeben, aber in den 1950er bis 1970er Jahren hat sich niemand im Institut um dieses Thema gekümmert. In dieser Zeit gab es in den Publikationen des Vereins eine Vielzahl von Aufsätzen zu den Aufgaben von Vormündern, 2/3 bezogen sich auf Unterhaltsfragen, aber nicht eine befasste sich mit dem Schutz von Heimkindern. Der Vorstand des DIJuF hat dies zur Kenntnis genommen und seine ganz ausdrückliche Entschuldigung an die ehemaligen Heimkinder ausgesprochen und sein großes Bedauern über dieses Organisationsversagen ausgedrückt.
Im Rahmen der Pressekonferenz meldeten sich dann auch Mitglieder des Vereins ehemaliger Heimkinder zu Wort, die prägnant und eindrücklich von ihren Belastungen und Erfahrungen in Heimen der 1950er bis 1970er Jahre berichteten. Sie betonten, wie lange die Erfüllung ihrer Forderungen jetzt schon überfällig sei und dass mit Unterstützung für sie nicht noch ewig zugewartet werden darf!
In der Zusammenfassung wurden drei zentrale Aufgaben benannt, für die die Unterstützung des Petitionsausschusses erhofft wird:
1. Kollektive und individuelle Aufarbeitung zu ermöglichen (historisch forschend wie auch therapeutisch stützend)
2. die rentenversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitszeiten ohne Entgeld und Sozialversicherung klären und
3. eine gemeinsame Lösung für Entschädigungen finden.
Über die Diskussionen im Petitionsausschuss wurde natürlich nicht berichtet, aber ein anwesender Bundestagsabgeordneter aus dem Ausschuss machte deutlich, dass der Ausschuss mit großer Ernsthaftigkeit und gutem Willen die Anliegen bearbeite. Die Anhörungen seien jetzt abgeschlossen. Der Petitionsausschuss wird aus seinem Wissen und seinen Bewertungen eine Empfehlung an den Deutschen Bundestag machen, die dann in eine Empfehlung des Deutschen Bundestags an die Bundesregierung münden könnte.
Es ist dringend Zeit für einen lösungsorientierten Runden Tisch!
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