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http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/SR-Band-182-Sozialp_C3_A4dagogische-FH,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Schriftenreihe Band
182
Handbuch
Sozialpädagogische Familienhilfe Kohlhammer
Elisabeth
Helming Herbert Blüml Heinz Schattner
Einleitung
Über
das Projekt "Sozialpadogogische Familienhilfe in der
Bundesrepublik Deutschland"
Das
vorliegende Handbuch stellt die Ergebnisse des Projektes
"Sozialpädogogische Familienhilfe in der Bundesrepublik
Deutschland" (1.1.1994 –
31.12.1997) dar.
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[ Seite 136
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7.5 Jugendhilfe als präventive
Erziehungsinstanz
Die Entwicklungslinien der Jugendhilfe
verlaufen parallel zu denen der sozialen Arbeit insgesamt. Das
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 z.B. regelte erstmalig auf
gesetzgeberischer Ebene den Bereich der Jugendhilfe und kodifizierte
das "Recht des Kindes auf Erziehung". Damit jedoch war
keinesfalls ein Recht eines einzelnen Kindes auf die Entwicklung
seiner Persönlichkeit gemeint, sondern eher ein Recht des
Staates auf "Beaufsichtigung und eventueller Korrektur des
Erziehungsprozesses namens und an Stelle des Kindes."
(Peukert/Münchmeier 1990, S. 9). Korrigiert werden mußte
die Erziehung von Eltern in Unterschichtfamilien. Fürsorgeerziehung
war hauptsächlich ein Unterschichtphänomen. Eltern wurden
"schlechte Neigungen" unterstellt, sie wurden als "geistig
minderwertig" qualifiziert und dementsprechend mußten die
Kinder/Jugendlichen möglichst vollständig aus dem
Herkunftsmilieu und von den Eltern getrennt werden (ebd., S.
12).
Auch das bis Ende 1990 geltende Jugendwohlfahrtsgesetz
(JWG) war noch stark an ein ordnungsrechtliches Hilfeverständnis,
an ein Kontroll- und Eingriffsverständnis von Jugendhilfe
gebunden. Die Weiterentwicklung sowohl der Jugendhilfe als auch der
sozialen Arbeit insgesamt – weg von einem obrigkeitstaatlichen
Eingriffsrecht hin zu einem demokratischen Hilfeverständnis –
findet gegenwärtig ihren Ausdruck im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG), das heute übereinstimmend als
Leistungsgesetz verstanden wird. Die Neuorientierung des
Jugendhilferechts bedeutet u. a. auch, daß die öffentlichen
Jugendhilfeträger nach diesem Gesetz – soweit Ihre
Wächterfunktion aufgrund von Voraussetzungen des § 1666 BGB
nicht berührt wird – über keinen eigenständigen
Erziehungsauftrag verfügen, wie dieser nach dem alten
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) zu entnehmen war oder auch der
Jugendhilfe in der ehemaligen DDR zukam. "Das neue
Jugendhilferecht zwingt die Sozialpädagogik, Ihre 'moralische
Zumutung' deutlich und offensiv einzubringen. Es schafft und benennt
die Orte der Auseinandersetzung. Damit zwingt es zum Abschied von
Fürsorglichkeit" (Münder 1995, S. 302).
Der
Reformdiskurs der 60er und 70er Jahre konzipiert Sozialpädagogik
bzw. Jugendhilfe consequent als preventive Erziehungsinstanz. In den
70er Jahren setzte eine heftige Kritik an "totalen"
Institutionen der Erziehung (und der Psychiatrie) ein. In diesem
Zusammenhang steht auch die Einrichtung und Entwicklung der
Sozialpädagogischen Familienhilfe. Aus der Kritik an der
Unterbringung von Kindern in Heimen und der Förderung der
Reduzierung von Fremdplazierungen wurde das Konzept einer ambulanten
präventiven Unterstüzung von sozial benachteiligten
Familien entwickelt, die trotz einer großen Problembelastung
vorhandene Einrichtungen wie z.B. Erziehungsberatungsstellen kaum in
Anspruch nahmen. Intensive und direkte Betreuung von Familien schien
vor allem für die Kinder eine bessere Lösung bei wesentlich
geringeren Kosten (Nielsen Heidi 1990).
[
damalige Parlamentarische
Diskussion zum SGB VIII - Zweites Kapitel.
Vierter Abschnitt ]
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http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_Zw_Kap_Vierter_Abschn.htm
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………. ]
Das Jugendwohlfahrtsgesetz
- von seinem Denkansatz her stärker polizei- und
ordnungsrechtlich orientiert - begreift erzieherische Hilfen in
erster Linie als Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr und
beschränkt sich daher weitgehend auf die Normierung
eingriffsorientierter Merkmale; ihre Ausgestaltung als staatliche
Sozialleistung, die von den Betroffenen unter gesetzlich bestimmten
Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann, fehlt. Dies gilt
vor allem für die Hilfe zur Erziehung, die im
Jugendwohlfahrtsgesetz nur durch die sehr weite Generalklausel des §
6 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs.1 erfaßt wird.
Diese Generalklausel bildet heute die - völlig unzureichende,
weil zu unbestimmte - Rechtsgrundlage für den weit überwiegenden
Teil der Tätigkeit des Jugendamts.
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………. ]
frankfurt
baut auf – Dokumention zur Nachkriegszeit -
Berichtszeitraum: 1945-65
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http://www.aufbau-ffm.de/doku/Archiv/jugendamt.html
Erziehungshilfe
[
………. ]
Für
eine kleine Anzahl von Jugendlichen, im Jahr 1964 = 22, wurde ein
Erziehungsbeistand bestellt, der Eltern und Jugendlichen mit seinem
Rat zur Seite steht. Für Fälle, in denen Heimunterbringung
aus erzieherischen Gründen notwendig wird, hat das
Jugendwohlfahrtsgesetz vom 11.8.1961 die Einrichtung der freiwilligen
Erziehungshilfe geschaffen. Dadurch besteht die Möglichkeit,
Jugendliche ohne Einschaltung des Gerichts in Zusammenarbeit zwischen
Eltern und Jugendamt in ein Heim zu geben. Im Lande Hessen und in der
Stadt Frankfurt am Main gab es diese Möglichkeit bereits vor der
bundesgesetzlichen Regelung, und das Jugendamt Frankfurt versucht
immer, den Eingriff durch das Gericht im Einvernehmen mit den Eltern
zu vermeiden. Im Jahre 1964 waren 493 Jugendliche aus Frankfurt in
freiwilliger Erziehungshilfe untergebracht, 67 Jugendliche waren
aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in Fürsorgeerziehung. In 70
Fällen mußte den Eltern das Personensorgerecht gemäß
§ 1666 BGB entzogen werden.
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]
Archiv
des Landschaftsverbandes Rheinland
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http://www.archive.nrw.de/index.asp
[
umfangreicher
Archivbestand ]
Fürsorgeerziehung, Freiwillige Erziehungshilfe,
Landesjugendamt
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